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Freitag, 25.11.2022
Verfasser: Sebastian Mesek
Gemäß Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 14.07.2021 (Az. 17 U 16/21) sind die Widerrufsinformationen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wirksam erteilt worden, wenn die Bank in den AGB des Darlehensvertrages mitteilt, dass der Darlehensnehmer zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist. Wenn dann im Übrigen mitgeteilt wird, dass Verzugszinsen während der Vertragslaufzeit nicht berechnet werden, ist dies als zusätzlicher Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugszinsen zu werten.
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