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Montag, 14.10.2024 | Person: Alexander Philipp
Das OVG Sachsen-Anhalt hat über einen Sachverhalt entschieden, in dem es um die Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a StVZO bei Firmenfahrzeugen ging. Diese Problematik beschäftigt die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung letztendlich immer wieder.
Die Antragstellerin (Firma als Halterin eines Kraftfahrzeuges) hat sich gegen eine Fahrtenbuchauflage gewehrt, dass der ihr zugesandte Zeugenfragebogen nicht binnen einer 2-Wochen-Frist zugegangen ist, die mit der Verwirklichung des Verkehrsvestoßes beginne.
Dieser Auffassung ist das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt nicht gefolgt (Beschluss vom 26.02.2024 – 3 M 23/24).
Das OVG führt dazu aus: Stehe fest, dass die Fahrzeughalterin einen Zeugenfragebogen erhalten und darauf nicht reagiert hat, kommt es auf den Einwand, ein vorangegangenes Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben, nicht entscheidend an. Der Halter kann sich nicht darauf berufen, dass die 2-Wochen-Frist nicht eingehalten wurde, wenn der Verkehrsverstoß mit dem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen wurde. Auf die Einhaltung dieser 2-Wochen-Frist, die ohnehin weder ein formales Tatbestandsmerkmal des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO noch eine starre Grenze darstelle, kann sich der Halter jedoch nicht bei Verkehrsverstößen berufen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es entspricht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Selbst die verzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeuges begründet daher für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Kann die Geschäftsleitung den Fahrzeugführer nicht benennen, sind weitere Ermittlungen der Behörde zur Ermittlung des Fahrzeugführers nicht zumutbar.
Bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat.
Die Fahrtenbuchauflage stellt als solche kein sanktionierendes Verhalten der Verwaltungsbehörde dar, sondern soll letztendlich für zukünftige Fälle der Geschäftsleitung die Benennung des Verantwortlichen des Verkehrsverstoßes erleichtern.
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