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Keine Pflicht der Behörde zur Duldung rechtswidriger Bebauung

Montag, 05.05.2025 | Person: Dr. Jörn Rosenkaymer

Auch wenn die Behörde eine ohne oder unter Abweichung von der Baugenehmigung vorgenommene Bebauung über längere Zeit hingenommen hat, kann sie zu einem späteren Zeitpunkt eingreifen, um diesen Zustand zu beenden

Sachverhalt

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.02.2025, 7 B 981/24) hat entschieden, dass eine Verwirkung der behördlichen Eingriffsbefugnisse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Selbst wenn Amtsträger die illegale, rechtswidrige Bebauung in Kauf genommen oder gar unterstützt haben, hindert das die Behörde nicht, damit Schluss zu machen, um wieder baurechtmäßige Zustände herzustellen.

Von einer dem entgegenstehenden Duldung kann man allenfalls ausgehen, wenn die Behörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit der baurechtswidrigen Situation abzufinden gedenkt.

Damit  der rechtswidrig bauende Bürger auf eine solche Duldung vertrauen und sich erfolgreich darauf berufen kann, muss sie aber nach Ansicht des Gerichts jedenfalls auch schriftlich erfolgt sein.

Wer vor langer Zeit rechtswidrig gebaut hat – oder gar in Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit gutgläubig ein entsprechendes Gebäude erworben hat – beruft sich oftmals darauf, dass die Behörde das doch „jahrelang geduldet“ habe, wenn diese Behörde plötzlich eingreift und die Rückgängigmachung des baurechtswidrigen Zustandes verlangt. Das hatte schon in der Vergangenheit nur äußerst selten Erfolg, vor dem Hintergrund der Entscheidung des OVG NRW wird das jetzt praktisch überhaupt nicht mehr in Betracht kommen.

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