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Mittwoch, 21.05.2025 | Person: Thomas Brinkmann
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat mit Urteil vom 28.02.2025 – 14 SLa 578/24 entschieden, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für abberufene Geschäftsführer gilt, wenn die Organstellung im Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits beendet war. Für den Ausschluss des Kündigungsschutzes nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist komme es entscheidend auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an.
Die Geschäftsführerstellung des Klägers wurde durch die Arbeitgeberin widerrufen und im Handelsregister wurde ein Nachfolger für den Kläger als Geschäftsführer eingetragen. Der abberufene Geschäftsführer wurde dann innerhalb des Unternehmens als „Special Project Manager“ geführt und war dem Nachfolger als Geschäftsführer unterstellt. Eine anderweitige vertragsgemäße Beschäftigung konnte dem Kläger arbeitgeberseits nicht angeboten werden, sodass die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde.
Hiergegen richtet sich die Klage unter Hinweis auf die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes.
Das Arbeitsgericht Darmstadt vertrat die Auffassung, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht gelten würde, selbst wenn der Geschäftsführer formell als Arbeitnehmer gelten könnte, dass der besondere Status eines Geschäftsführers, einschließlich hoher Vergütung und Leitungsfunktion, ihn grundsätzlich vom Kündigungsschutzgesetz ausnehmen. Der Kläger sei ausschließlich als Geschäftsführer bestellt gewesen und zähle daher nicht als Arbeitnehmer nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 KSchG sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Fiktion uneingeschränkt auf das Anstellungsverhältnis beziehe, das schuldrechtliche Grundlage für die Organstellung ist oder gegebenenfalls auch war, solange es um die Kündigung allein dieses Vertragsverhältnis gehe.
Das LAG Hessen hob die Entscheidung des ArbG Darmstadt größtenteils auf. Mangels sozialer Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sei die Kündigung unwirksam, weil der Ex-Geschäftsführer auch unter die Regelung des Kündigungsschutzgesetzes falle. Für den Ausschluss des Kündigungsschutzes nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG komme es alleine entscheidend auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Der Ausschluss des Kündigungsschutzes solle demnach nur diejenigen Personen treffen, die im Kündigungszeitpunkt tatsächlich Arbeitgeberfunktionen ausübten. Das sei bei einem ehemaligen Geschäftsführer gerade nicht der Fall. Dieser sei rechtlich ins Lager der Arbeitnehmer zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei er nicht mehr gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers gewesen und genieße daher grundsätzlich vollen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Das LAG Hessen hat die Revision zugelassen mit der Begründung, dass die Frage, ob und wann ehemalige Organvertreter Kündigungsschutz genießen, höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sei. Es bleibt also abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Konstellation beurteilt, dass ein Geschäftsführer abberufen ist und somit die Organstellung als Vertreter des Arbeitgebers verloren hat.
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