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Arbeitsunfall (Wegeunfall) bei Fahrt zur Wohnung nach einem Wochenendausflug, um aus der Wohnung Arbeitsmaterialien zu holen und sodann zur Arbeit zu fahren

Donnerstag, 14.11.2024 | Person: Thomas Brinkmann

Mit Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R – hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Arbeitsunfall auf einem versicherten Weg vorliegen kann, wenn auch die Absicht bestand, Arbeitsunterlagen aus der Privatwohnung zu holen und dann zur Arbeitsstelle zu fahren, wenn die Unterlagen für die Aufnahme oder Verrichtung der Arbeit unentbehrlich sind.

1. Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin fuhr am Unfalltag morgens von einem privaten Wochenendausflug zu ihrer Wohnung, um dort Schlüssel und Unterlagen zu holen, die sie für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums benötigte. Auf dem Weg von dem privaten Ort, an dem sie das Wochenende für den Ausflug verbracht hatte, zu ihrer Privatwohnung verunfallte die Arbeitnehmerin. Die Beklagte Berufsgenossenschaft (BG) und auch das Sozialgericht (SozG) und das Landessozialgericht NRW (LSG) als Vorinstanzen lehnten die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab, mit der Begründung, dass die Kläger nicht auf dem Weg zu ihrer Arbeit, sondern auf dem Weg nach Hause verunglückt sei. Das Ereignis, welches bei der Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt habe, habe sich weder auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte noch auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause zugetragen, sondern auf dem Weg von einem Dritten Ort, nämlich von C zu ihrer Wohnung. Eine Erweiterung des Tatbestandes der zitierten Norm dahin, dass auch Wege von einem Dritten Ort zur Wohnung versichert seien, wenn dort Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten, würde nicht existieren. Vor diesem Hintergrund sei es auch unerheblich, ob dieser dritte Ort weit entfernt sei oder nahe zur Wohnung des Versicherten liegen würde.

2. Entscheidung

Dieser Auffassung hat sich das Bundesozialgericht in dem Urteil vom 26.09.2024 – B 2 U 15/22 R – nicht angeschlossen. Das BSG stellte klar, dass sich die Verunfallte auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben könnte, nämlich dann, wenn sie den Weg zur Aufnahme der Arbeitsschlüssel und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitgebers zurückgelegt habe. Selbst wenn keine solche Weisung bestanden habe, könne sie sich auf einem versicherten Weg befunden haben, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, dass für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war.

Das Bundesozialgericht hat zur weiteren Ermittlung den Fall an das LSG zurückverwiesen. Das LSG habe die entsprechenden Ermittlungen nachzuholen.

3. Hinweis/Erläuterung

Das BSG hat mit der Entscheidung den Kreis der versicherten Wege erweitert, denn bisher bestand Versicherungsschutz nur auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Selbst ein Umweg, wenn er nicht unerheblich ist, ließ den Versicherungsschutz entfallen, genauso wie ein Abweg, also ein Weg zu einem anderen Ziel in andere Richtung sowie ferner eine erhebliche Unterbrechung des Arbeitsweges, sobald der Versicherte den direkten Weg unterbricht, um z.B. in einem Geschäft einzukaufen oder in einem Haus am Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit einen Besuch zu machen, endet der Versicherungsschutz. Er Beginnt jedoch wieder, wenn der Versicherte den häuslichen Bereich des aufgesuchten Ortes bzw. den Geschäftsbereich verlassen und den Verkehrsraum des Heimweges erreicht hat.

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