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Montag, 07.04.2025 | Person: Klaus Schrameyer
Zinsen bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen
Auch nach der Zinsanpassung gelten bei Stundungen und Aussetzungen von Steuerzahlungen ebenso wie bei Steuerhinterziehung weiterhin 0,5% Zinsen pro Monat = 6% p.a.
(§ 237 in Verbindung mit § 238 I Satz 1 AO)
Der Bundesfinanzhof zweifelt jedoch daran, dass dieses rechtmäßig ist und hat die Frage, ob § 237 in Verbindung mit § 238 Abs. 1. Satz 1 der Abgabenordnung insoweit noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Die gesamte Literatur geht davon aus, dass dieses Urteil für den Steuerzahler positiv ausfallen wird, weil das Bundesverfassungsgericht bereits 2021 die Zinsregelung für Steuernachzahlungen und
Erstattungen bereits herabgesetzt hat auf nur noch 1,8%.
Deshalb sollten solche Zinsforderungsbescheide des Finanzamts nicht bestandskräftig werden.
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