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Montag, 17.02.2025 | Person: Sebastian Mesek
Das Oberlandesgericht München hatte sich in seinem Urteil vom 11.11.2024 (AZ: 19 U 200/24 e) mit dem Erklärungswert von Emojis auseinanderzusetzen. Ein Kunde hatte bei einem Autohändler einen Ferrari für 600.000,00 € bestellt und 60.000,00 € angezahlt. Als unverbindlicher Liefertermin wurde das 2./3. Quartal 2021 vertraglich festgehalten. Im dritten Quartal erhielt der Kunde eine WhatsApp-Nachricht vom Verkäufer, nachdem die Auslieferung erst im ersten Halbjahr 2022 zu erwarten sei. Dies wurde vom Kunden beantwortet mit der Nachricht „Ups 😬“.
Nachdem auch dieser Liefertermin nicht eingehalten wurde, setzte der Käufer dem Verkäufer eine Frist von drei Wochen zur Lieferung des Fahrzeugs und nach fruchtlosem Fristablauf trat der Käufer Anfang Juni 2022 vom Vertrag zurück. Der Verkäufer war der Auffassung, der Käufer habe sich durch die Zusendung des Emojis mit der verspäteten Auslieferung einverstanden erklärt, so dass ein Verzug und damit ein Rücktrittsrecht dem Käufer nicht zustünde.
Zunächst einmal hatte sich das Oberlandesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine WhatsApp der rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB entspricht. Die ist nach Ansicht des Oberlandesgerichtes bei einer Textnachricht oder dem Versand einer Text- oder PDF-Datei zu bejahen, nicht jedoch bei einer Sprachnachricht oder dem Versand einer Video- oder Audio-Datei.
Unter Zuhilfenahme eines Emoji-Lexikons hat sich das Oberlandesgericht dann recht ausführlich zum Erklärungswert des Emojis geäußert. Das Grimasse schneidende Emoji ist nach Ansicht des Oberlandesgerichtes München keineswegs als Zustimmung zu verstehen. Vielmehr würden damit laut besagtem Lexikon negative oder gespannte Emotionen ausgedrückt, insbesondere Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit. In jedem Fall sei hieran aber keine Zustimmung zu erkennen.
Festzuhalten ist, dass auch im geschäftlichen Verkehr WhatsApp in Textform dem Schriftformerfordernis genügen und Emojis ein Erklärungswert zukommt. Emojis sollten daher mit Bedacht ausgewählt werden. Besser ist es natürlich, auf Emojis in der geschäftlichen Kommunikation vollständig zu verzichten und eindeutige Aussagen zu treffen, die nicht auslegungsbedürftig sind.
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