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Donnerstag, 30.11.2023 | Person: Thomas Brinkmann
Nach einem Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 09.11.2023 – L 21 U 85/21) liegt kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII (Unfallversicherungsrecht) vor, wenn jemand auf dem Weg zur Arbeit aus persönlichen Gründen Opfer einer Straftat wurde.
In dem vom LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall war der Lebensgefährte der betroffenen Person pflegebedürftig bei insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Er wurde von dem Partner gepflegt. In dem Haus befand sich auch eine Wohngemeinschaft des betreuten Wohnens. Zwei der dort betreuten Jugendlichen griffen die Person eines Nachts im Hausflur an als diese Pflegeperson gerade das Blutzuckermessgerät für den Partner aus dem Auto holen wollte. Der Anspruch auf Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall wurde sowohl von der Berufsgenossenschaft (BG) als auch von den Gerichten abgelehnt.
Zur Begründung führte das LSG Berlin-Brandenburg aus, dass eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zwar zum Kreis derjenigen Personen gehöre, die kraft Gesetzes unfallversichert seien und auch Wege aus der Wohnung und zur Wohnung um, wie hier, das Blutzuckermessgerät zu holen als pflegerische Tätigkeiten zum Kern der geschützten Tätigkeit gehören und dem Betriebszweck zuzurechnen seien. Es habe sich hier aber kein Risiko verwirklicht, das der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sei. Mit dem Angriff auf die Pflegeperson habe sich kein Risiko verwirklicht, das der Unfallversicherungstatbestand schützen solle. Nicht jeder körperliche Angriff auf einem Betriebsweg sei geschützt. Wenn, wie in dem vorliegenden Fall, persönliche Beweggründe für den Angriff vorliegen, weil zuvor bereits eine Auseinandersetzung mit dem Angreifer stattgefunden hat, konkretisiert sich kein Betriebsrisiko.
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