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Montag, 23.09.2024 | Person: Dr. Jörn Rosenkaymer
Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem Bauvertrag ergibt sich die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers über seine erbrachten Leistungen abzurechnen.
Hat der Auftraggeber auf eine Schlussrechnung des Auftragnehmers gezahlt, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, wenn er später geltend machen will, er habe zu viel bezahlt. Weil die Schlussrechnung überhöht gewesen sei.
Hat der Auftraggeber aber bislang nur Abschlagszahlungen erbracht und legt der Auftragnehmer eine Schlussrechnung nicht vor, so kann der Auftraggeber eine eigene Berechnung anstellen, wobei er zur Leistung des Auftragnehmers und der diesem deshalb zustehenden Vergütungshöhe nur so viel vortragen muss, wie von ihm auf der Grundlage der ihm zugänglichen Informationen verlangt werden kann. Macht der Auftragnehmer dann geltend, diese Berechnung des Auftraggebers sei unzutreffend und tatsächlich stehe ihm mehr zu, als sich aus der Berechnung des Auftraggebers ergebe, muss der Auftragnehmer im Wege einer ordnungsgemäßen Schlussabrechnung konkret darlegen – und erforderlichenfalls beweisen – welche Leistungen in welchem Umfang er erbracht haben will und in welcher Höhe ihm deshalb nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Vergütung zusteht.
Diese – allerdings schon immer gültigen – Grundsätze finden sich in OLG Köln, Urteil vom 01.03.2023, 11 U 253/21, noch einmal bestätigt.
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