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Kein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Schüler,
der zum Rauchen das Schulgelände verlässt

Montag, 19.12.2022 | Person: Thomas Brinkmann

Mit Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 20/20 R – hat das Bundesozialgericht (BSG) eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg bestätigt, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliegt, wenn ein Schüler das Schulgelände verlässt, um in dem angrenzenden Stadtpark zu rauchen, auch dann nicht, wenn auf dem gesamten Schulgelände ein Rauchverbot besteht.

1.

Der Kläger besuchte das Gymnasium und war als Schüler bei der Beklagten Unfallkasse versichert. Zum Unfallzeitpunkt hielt sich der damals volljährige Kläger in der Schulpause mit zwei Mitschülern im Stadtpark in unmittelbarer Nähe der Schule auf und rauchte zusammen mit einem Mitschüler Zigaretten. Während des herrschenden Unwetters mit Sturm und Schneefall fiel dem Kläger ein Ast auf den Kopf und Körper und dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Er beantragte die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall, was durch die Unfallkasse abgelehnt wurde. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls abgewiesen. Mit dem Verlassen des Schulgeländes habe der Versicherungsschutz geendet. Der Einflussbereich der Schule habe wie die Aufsichtspflicht und Aufsichtsmöglichkeit am Schultor geendet.

2.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil wurde zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall als Schüler erlitten, als er während der Schulpause im schulnahen Stadtpark verletzt wurde. Der Aufenthalt des Klägers erfolgte außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule. Dieser ist auf das Schulgelände beschränkt, auch während der Pausen. Die Gestattung zum Verlassen des Schulgeländes während der Schulpausen bezog sich lediglich auf privatwirtschaftliche Tätigkeiten. Das Verlassen des Schulgeländes zum Zwecke der Erholung in der Pause war nicht zwingend notwendig. Der Bereich im angrenzenden Stadtpark lag außerhalb des Einflussbereichs der Schule. Dabei kann dahinstehen, ob ein Aufenthalt in dem angrenzenden Stadtpark notwendig gewesen sei, um sich während der Pause zu erholen. Dies hätte auch innerhalb des Schulgebäudes erfolgen können. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des BSG auch nicht daraus, dass auf dem Schulgelände ein Rauchverbot besteht. Die Einnahme von Genussmittel steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch, anders wenn das Schulgelände zum Zwecke des Einkaufs von Nahrungsmitteln verlassen wird. Zwar dürfen keine vermeidbaren Schutzlücken zulasten der Schüler durch unklare Verhältnisse entstehen. Dies sei jedoch bereits durch die räumlichen Grenzen und deren Kontrolle bezogen auf das Schulgelände nicht der Fall.

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