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Montag, 22.07.2024 | Person: Alexander Philipp
Der BGH hat über einen Sachverhalt entschieden, in dem der Kläger als Vermieter mit einem Schreiben vom 24.01.2021 gegenüber dem Mieter die ordentliche...
Der BGH hat über einen Sachverhalt entschieden, in dem der Kläger als Vermieter mit einem Schreiben vom 24.01.2021 gegenüber dem Mieter die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.10.2021 erklärt hatte. Der Mieter wendete sich gegen den von den Vorgerichten ausgesprochenen Räumungsanspruch damit, dass die Kündigung bereits deshalb unwirksam sei, weil in der Kündigungserklärung ein vor dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist liegender Kündigungstermin genannt sei.
Der BGH ist dieser Rechtsauffassung des Mieters nicht gefolgt (BGH VIII ZR 286/22).
Nach Auffassung des BGH führte weder die unzutreffende noch gänzlich fehlende Angabe des Beendigungszeitpunktes zur Unwirksamkeit der Kündigung. Danach gehöre die Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins in der Kündigungserklärung nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der (ordentlichen) Kündigung.
Etwas Gegenteiliges ergebe sich weder aus den Vorschriften über die Form und den Inhalt der Kündigung (§ 568 BGB) noch aus dem Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB.
Bei der rechtlichen Beurteilung sei es deshalb im Ergebnis unerheblich, ob in der Kündigungserklärung kein Kündigungstermin angegeben sei oder ob der Vermieter in der Kündigungserklärung, wie in dem zu entscheidenden Fall, einen zu frühen Kündigungstermin angebe.
Entscheidend sei, ob die Auslegung der Kündigungserklärung ergebe, dass der Vermieter ordentlich und unter Einhaltung einer Frist kündigen wollte.
In solchen Fällen werde es mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig dem erkennbaren Willen des Vermieters entsprechen, dass die Kündigung das Mietverhältnis mit Ablauf der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum nächsten zulässigen Termin beendet.
Auch bei der Angabe eines zu frühen Kündigungstermins komme es bei der Auslegung letztendlich nicht darauf an, ob der unbedingte Wille des Vermieters erkennbar sei, das Mietverhältnis auf jeden Fall zu beenden.
Anlass für Zweifel gebe es insoweit allenfalls, wenn ein größerer zeitlicher Abstand zwischen dem in der Kündigungserklärung genannten und dem nächsten zulässigen Kündigungstermin bestehe.
Somit ist es regelmäßig unschädlich, wenn sich der Vermieter um wenige Monate verschätzt.
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