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Dienstag, 21.01.2025 | Person: Thomas Brinkmann
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20 in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass die Vergütung von Überstunden nicht pauschal davon abhängig gemacht werden darf, dass die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. Eine derartige tarifliche Regelung sei unwirksam, da dadurch Teilzeitbeschäftigte, mittelbar damit oftmals Frauen, ungleich behandelt würden.
Eine Pflegekraft, die in Teilzeit bei einem ambulanten Dialyseanbieter beschäftigt war, hatte erhebliche Überstunden angesammelt, für die sie entsprechend der tariflichen Regelung aber weder Zuschläge ausgezahlt bekam, noch Zeitgutschriften für ihr Arbeitszeitkonto erhalten hatte. Nach dem geltenden Tarifvertrag gab es zwar einen Zuschlag für Überstunden, aber nur für solche, die über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet werden und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können.
Mit ihrer Klage begehrte sie die Gutschrift von Überstundenzuschlägen in ihrem Arbeitszeitkonto und darüber hinaus eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines ¼-Jahresverdienstes.
Das BAG entschied, nachdem es den EuGH um Vorabentscheidung gebeten hatte, dass der Tarifvertrag insoweit unwirksam sei, als er bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsehen würde. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung sah das BAG nicht. Es würde ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG vorliegend mit der Folge, dass ein Anspruch auf die eingeklagte Zeitgutschrift bestehen würde. Durch die Anwendung der tariflichen Regelung sei die Pflegekraft auch mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden, denn, so führt das BAG aus, seien bei dem Arbeitgeber 90 % Frauen in Teilzeit beschäftigt. Das BAG hielt einen Betrag von 250,00 € als Schadensausgleich und zur Abschreckung des Arbeitgebers für angemessen.
Hiermit hat das BAG noch einmal deutlich hervorgehoben, dass ein Anspruch auf Überstundenvergütung auch für in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht, wenn sie die arbeitsvertragliche Arbeitszeit überschritten haben. Es darf nicht auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten abgestellt werden. Dies würde zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen führen und insbesondere zu einer unmittelbaren Benachteiligung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
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