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Montag, 30.01.2023 | Person: Dr. Jörn Rosenkaymer
Ist in einer Klausel vorformuliert, dass der Auftragnehmer sich mit einem bestimmten Prozentsatz der Netto-Abrechnungssumme an den Kosten für sanitäre Einrichtungen, Baustrom und Bauwasser zu beteiligen habe, ist die Klausel unwirksam.
Das Landgericht Bochum, Urteil vom 04.10.21, 2 O 80/21, hat entschieden, dass eine solche Klausel den Auftragnehmer übermäßig und unangemessen belaste, weil er nach ihr die pauschale Umlage selbst dann hinzunehmen habe, wenn er die fraglichen Leistungen ganz oder zum Teil überhaupt nicht in Anspruch nehme.
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