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Donnerstag, 03.04.2025 | Person: Sonja Ruland
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 6. März 2025 (Az. III ZR 137/24) eine wichtige Entscheidung zur Haftung juristischer Personen bei unerlaubten Handlungen in Schneeballsystemen getroffen.
Grundlage der Haftung ist der § 31 BGB, der besagt, dass juristische Personen für unerlaubte Handlungen ihrer Organe haften, sofern diese in amtlicher Eigenschaft handeln. Dabei handelt es sich um eine Haftungszuweisende Norm. Dies bedeutet, dass das Unternehmen dann verantwortlich gemacht werden kann, wenn das Schadenstiftende Verhalten einem Organ in dessen Wirkungskreis zuzurechnen ist.
Im konkreten Fall ging es um einen Finanzdienstleistungskonzern, der ein Schneeballsystem betrieb. Der Vorstand einer der beteiligten Gesellschaften war gleichzeitig Organ weiterer Unternehmen. Durch seine Handlungen in verschiedenen Funktionen wurde eine betrügerische Kapitalanlage betrieben, die letztlich zum Schaden von Anlegern führte. Der BGH entschied, dass alle beteiligten Gesellschaften, in deren Wirkungskreis das Organ gehandelt hatte, als Gesamtschuldner haften.
Die Entscheidung zeigt, dass eine juristische Person auch dann haftbar sein kann, wenn ihr Organ nicht direkt mit den Geschädigten in Kontakt tritt. Dies ist insbesondere bei komplexen Betrugsstrukturen wie Schneeballsystemen relevant, in denen verschiedene Gesellschaften miteinander verflochten sind.
Für Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Kontrolle ihrer Organe. Wird eine juristische Person in betrügerische Geschäfte verwickelt, kann sie unter Umständen für die Schäden haftbar gemacht werden, selbst wenn sie nicht unmittelbar als Täter auftritt.
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