Freitag, 10.11.2023

Vorsicht bei Schwarzarbeit!

Ein Beitrag von Jörn Rosenkaymer

Treffen die Vertragsparteien eine Schwarzgeldabrede, ist der Vertrag nichtig. Das gilt auch dann, wenn die Schwarzgeldabrede erst nach Vertragsschluss erfolgt.
 
Nach einer Entscheidung des LG Potsdam (Urteil vom 16.05.2023, 6 O 341/21) kann ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot vom Zivilgericht auch dann angenommen werden, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft oder beide Parteien eine solche Abrede sogar leugnen, jedoch schwerwiegende Indizien für eine solche Abrede vorliegen.
In einem solchen Fall kann keine Partei etwas aus dem Vertrag herleiten. Dem Auftragnehmer steht kein Werklohnanspruch zu, der Auftraggeber hat keine Ansprüche im Fall von Mängeln. Und hat der Auftraggeber schon Zahlungen an den Auftragnehmer geleistet, hat er trotz Nichtigkeit des Vertrages keinen Anspruch auf Rückzahlung. All das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und dient dem Zweck, die Leute von Schwarzgeldgeschäften abzuhalten.