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Dienstag, 08.03.2022 | Person: Thomas Brinkmann
Das Bundesozialgericht hat am 08.12.2021 – B 2 U 4/21 R – entschieden, dass ein Beschäftigter, der auf dem direkten erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice gestützt ist, ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung hat.
Der dortige Kläger war im Homeoffice und begab sich zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Er nimmt dort morgens üblicherweise direkt die Arbeit auf, ohne zu frühstücken. Auf dem Weg in das häusliche Büro rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen mit der Begründung ab, dass es sich um eine unversicherte Vorbereitungshandlung zur Arbeitsaufnahme gehandelt hat. Dies hat auch das Landessozialgericht so beurteilt und das klagestattgebende Urteil des Sozialgerichts Aachen aufgehoben.
Das Bundessozialgericht (BSG) vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich um einen versicherten Wegeunfall gehandelt hat. Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.
Die gesetzliche Regelung in § 8 achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zum versicherten Arbeitsunfall ist durch Gesetz vom 14.06.2021 auch dahingehend ergänzt worden, dass Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte besteht, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird (Homeoffice).
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