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Freitag, 27.06.2025 | Person: Kevin Schlottbohm
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16.07.21 hat die Bundesrepublik Deutschland die EU-Richtlinie 2019/882 umgesetzt. Dieses Gesetz tritt am 28.06.25 in Kraft und sieht auch für private Wirtschaftsakteure insbesondere bei dem Betrieb von Webshops neue Anforderungen vor, nachdem zuvor im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Barrierefreiheit vor allem Träger öffentlicher Gewalt nach dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) verpflichtet worden sind.
Der Anwendungsbereich nach § 1 BFSG umfasst sowohl bestimmte Produkte als auch Dienstleistungen. Neben bestimmten Telekommunikationsdiensten sind insbesondere die in § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG aufgeführten Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für viele Wirtschaftsakteure von Relevanz. Dabei handelt es sich nach der Definition in § 2 Nr. 26 BFSG um „Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“
Darunter fällt mithin auch ein Online-Shop oder eine Website, über die etwa Termine gebucht werden können. Allerdings ist Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des BFSG, dass es sich um eine Dienstleistung handelt, die für einen Verbraucher erbracht wird. Reine B2B-Shops sind von dem Anwendungsbereich des BFSG also ausgenommen.
Bei den relevanten Produkten handelt es sich insbesondere um Hardwaresysteme, Selbstbedienungsterminals, wie z.B. Fahrausweis- oder Geldautomaten) oder auch Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienstleistungen.
Sofern eine Dienstleistung in den Anwendungsbereich des BFSG fällt, sind von dem jeweiligen Wirtschaftsakteur die Anforderungen des BFSG zu erfüllen, wozu es nach § 14 i.V.m. Anlage 3 BFSG auch zählt, eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen, mit der den Verbrauchern etwa transparent gemacht wird, welche Dienstleistungen in welcher Weise nutzbar sind.
Das BFSG sieht einige Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des BFSG hinsichtlich der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen vor, um insbesondere Kleinstunternehmen nicht zu sehr zu belasten und unzumutbare Härten auszuschließen.
Eine eigens eingerichtete Marktüberwachungsstelle mit Sitz in Magdeburg wird für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des BFSG zuständig sein. Verbraucher können Verstöße bei dieser Stelle melden. Im Falle der Nichtbeachtung der Pflichten aus dem BFSG sind empfindliche Bußgelder von bis zu € 100.000 vorgesehen. Produkte und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen und den Anforderungen nicht entsprechen, können auch vom Markt genommen werden, womit weitere wirtschaftliche Einbußen einhergehen, die zu vermeiden sind. Eine Kasuistik zur Handhabe und Höhe der Bußgelder wird sich freilich erst noch entwickeln.
Gerne beraten wir Sie mit unserem Compliance-Team im Hinblick auf die Pflichten nach dem BFSG, sodass sichergestellt ist, dass hier keine Risiken drohen, die Anforderungen eingehalten und etwaig erforderliche Erklärungen ordnungsgemäß abgegeben werden.
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