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§ 4 Abs. 7 VOB/B ist unwirksam!

Freitag, 17.03.2023 | Person: Stefan Schneider

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20 entschieden, dass § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) i.V.m § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) bei einer Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht standhält, sofern die VOB/B nicht als Ganzes im Bauvertrag zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Für die heutige Fassung der VOB/B (§ 4 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1) gilt nichts anderes.

Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt das Recht des Auftraggebers, den Bauvertrag für den Fall zu kündigen, dass der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nachkommt, obwohl der Auftraggeber ihn zuvor unter angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat.

Diese Klausel versteht der Bundesgerichtshof unter Heranziehung der maßgeblichen AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätze im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung so, dass eine Kündigung danach einschränkungslos in jedem denkbaren Fall festgestellter Vertragswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit, d.h. sogar bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs ausgesprochen werden kann.

Die Klausel nimmt nämlich keine Rücksicht auf Ursache, Art, Umfang und Schwere oder den Auswirkungen der Vertragswidrigkeit oder des Mangels, so dass selbst unwesentliche Mängel, die den Auftraggeber auch nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigen würden, zur Kündigung aus wichtigem Grund führen können.

Dies aber widerspricht dem gesetzlichen Leitbild einer Kündigung aus wichtigem Grund. Denn eine Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass der Auftragnehmer durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten die vertragliche Vertrauensgrundlage derart erschüttert hat, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Bei einer auf einen unwesentlichen Mangel gestützten Kündigung wird man dies selbstverständlich nicht annehmen können, sodass für eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund mangelhafter Leistung weitere Umstände hinzutreten müssen, die die Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber unzumutbar machen.

Der Gestaltung von Bauverträgen sowie ihrer Kündigung aufgrund von Mängeln sind vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

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