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Dienstag, 08.03.2022 | Person: Alexander Philipp
Das Landgericht Heilbronn vertritt in einem Urteil vom 03.09.2021 die Auffassung, zwischen Unternehmern vereinbarte Preise seien als Netto-Preise anzusehen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart sei.
Das Landgericht Heilbronn vertritt in einem Urteil vom 03.09.2021 die Auffassung, zwischen Unternehmern vereinbarte Preise seien als Netto-Preise anzusehen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart sei.
Im Vertrag zwischen den beiden Unternehmern war ein Preis genannt, ohne dass dieser als Netto- oder Brutto-Preis bezeichnet war, auch fehlte ein Hinweis auf eine zusätzlich zu zahlende Umsatzsteuer.
Das Gericht meinte, dass es sich dann um einen Netto-Preis handele, weil sich zwischen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern ein Handelsbrauch dahin entwickelt habe, dass ein vereinbarter Preis im Zweifel als Netto-Preis anzusehen sei, der Auftraggeber also zusätzlich die Umsatzsteuer zu zahlen habe.
Das widerspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ein vereinbarter Preis im Zweifel als Gesamtpreis, also einschließlich Umsatzsteuer, zu verstehen ist.
Dennoch sollte man sich auf entsprechenden Streit erst gar nicht einlassen, sondern in Verträgen klar und eindeutig formulieren, ob es sich um einen Netto- oder um einen Brutto-Preis handelt bzw. der Preis einschließlich oder zuzüglich Umsatzsteuer zu verstehen ist.
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