Mittwoch, 09.09.2020

Update – verlängerte teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Ein Beitrag von Sonja Ruland
 

Am 02.09.2020 hat die Bundesregierung die von der Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen aus der Mitte des Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf für eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen. Hiermit geben wir ein Update zu unserem Beitrag vom 31.03.2020.
 
Bundesregierung reagiert erneut schnell und verlängert eine bewährte Maßnahme im Kampf gegen die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie
 
Das bereits im März 2020 beschlossene COVInsAG zur Aussetzung der nach § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB bestehenden Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 wird nunmehr bis zum 31.12.2020 teilweise verlängert. Diese Verlängerung gilt für den Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO. Die Verlängerung gilt also nur für Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Diese Einschränkung beruht auf der Überlegung, dass bei überschuldeten Unternehmen Chancen bestünden, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden, wohingegen zahlungsunfähige Unternehmen ihre bestehenden Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen können. Solchen zahlungsunfähigen Unternehmen sei es also selbst unter Zuhilfenahme der vielfältigen staatlichen Unterstützungsprogramme nicht in ausreichendem Maße gelungen, ihre Finanzlage zu stabilisieren, weswegen diese aus Gründen auch des Erhalts des Vertrauens in den Wirtschaftsverkehr bei dieser Verlängerung außen vor bleiben. Angesichts des derzeit noch nicht gänzlich absehbaren wirtschaftlichen Ausmaßes der sog. Corona-Krise stellt diese Verlängerung auch mit den vorbezeichneten Einschränkungen eine sinnvolle Maßnahme zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie dar.
 
Auch die bislang geregelten Folgen der Aussetzung werden verlängert
 
Ebenfalls verlängert werden einige Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Dies betrifft etwa Zahlungsverbote für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Diese Zahlungsverbote, deren Missachtung eine persönliche Haftung der Geschäftsführer nach sich ziehen kann, bleiben weiterhin gelockert. Solche Zahlungen also, die einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechen und insbesondere der Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen, gelten dann weiter als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar und lösen keine Haftung aus.