Dienstag, 30.06.2020

Update zum Beitrag vom 18.06.2020: Influencerin Cathy Hummels macht keine Schleichwerbung auf Instagram

Ein Beitrag von Ann-Katrin Meiser
 

Das OLG München wies die Berufung des Verbandes Sozialer Wettbewerb gegen ein Urteil des LG München I vom 29.04.2019 (Az. 4 HK O 14312/18) zurück und gab der Influencerin Cathy Hummels Recht. Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnte sie für mehrere, nicht als Werbung gekennzeichnete Postings ab. Das OLG München bestätigte die Entscheidung des LG München I mit einer Entscheidung vom 25.06.2020 und sah dabei die angegriffenen Posts nicht als „unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts“ an. Es wurde bereits das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nach § 5a Abs. 6 UWG verneint, da Cathy Hummels mit ihren Posts kein Geld habe verdienen wollen und für die verfahrensgegenständlichen Beiträge wohl auch keine Gegenleistung erhalten habe.
 
Uneinigkeit in der Rechtsprechung bei der Beurteilung von Infleuncer-Posts ­– baldige Klärung durch den BGH?
 
Wie unser vorheriger Beitrag vom 18.06.2020 zu diesem Themenkomplex zeigt, sind sich die Gerichte – und dazu zählen nunmehr auch die Oberlandesgerichte – bei der rechtlichen Einordnung von Influencer-Beiträgen, die nicht als Werbung gekennzeichnet sind, nicht einig. Die in unserem vorherigen Beitrag vorgestellten Entscheidungen sprachen sich strikt für eine Kennzeichnungspflicht von Werbung durch Influencer aus und machten dies nicht von dem Kriterium einer Gegenleistung im klassischen Sinne abhängig. Das LG München I urteilte in dieser Sache zwar noch, dass Frau Hummels durchaus gewerblich gehandelt habe, weil sie durch ihre Posts die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen fördere und diese daher auch kommerziellen Zwecken dienten. Eine Kennzeichnungspflicht sah es indes nicht. Die Personen, die Hummels auf Instagram folgen, wüssten, dass ihr Account einen für jeden ersichtlichen kommerziellen Zweck habe und sie geschäftlich handle, weswegen Verlinkungen ohne Gegenleistung nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssten. Dabei zieht das LG München I einen Vergleich zu traditionellen Printmedien und stellte fest, dass Influencer ebenso behandelt werden müssten.
 
Das OLG München geht mit der jetzigen Entscheidung noch weiter und verneinte im Hinblick auf das Betreiben eines Instagram-Kanals bereits das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne des UWG, was den in unserem Beitrag vom 18.06.2020 vorgestellten Entscheidungen teilweise diametral entgegensteht.
 
Aufgrund der dargestellten Diskrepanzen innerhalb der Rechtsprechung ist es durchaus begrüßenswert, dass das OLG München die Revision zum BGH zugelassen hat, der nun die Gelegenheit hat, in diesen Fragen für Rechtssicherheit zu sorgen.