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Stillschweigende (konkludente) Abnahme durch Bezug/Innutzungnahme

Dienstag, 14.11.2023 | Person: Dr. Jörn Rosenkaymer

Von einer stillschweigenden Abnahme kann nach dem Urteil des OLG Celle vom 02.08.2023, 14 U 200/19 bei einem Einfamilienhaus regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber das Objekt bezogen und in Benutzung genommen hat und eine Prüffrist von ca. 6 Monaten verstrichen ist, ohne dass der Auftraggeber Mängel gerügt hat.

Die Abnahme ist beim Bauvertrag von wesentlicher Bedeutung. Mit ihr wird der Anspruch des Auftragnehmers auf den Restwerklohn fällig, mit ihr beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers – und mit ihr geht die Beweislast dafür, ob Zustände vorliegen, die als Mangel zu bewerten sind, auf den Auftraggeber über. Dabei kann die Abnahme nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, also durch „schlüssiges Verhalten“ zum Ausdruck gebracht werden. Das ist nach dieser Entscheidung der Fall, wenn der Auftraggeber das Objekt über einen längeren Zeitraum hinweg nutzt, ohne (nicht nur unwesentliche) Mängel zu rügen. Denn damit bringt er dann konkludent zum Ausdruck, dass er die erbrachte Leistung „als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt“, was gleichbedeutend mit der konkludenten Abnahme ist.

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