Montag, 03.09.2018

Zeiten der unwiderruflichen Freistellung sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes für den Bemessungszeitraum zu berücksichtigen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass auch Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in denen das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und die Vergütung gezahlt wird, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin schloss mit ihrer Arbeitgeberin eine  Aufhebungsvereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2012. In der Aufhebungsvereinbarung wurde geregelt, dass die Klägerin ab dem 01.05.2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt wurde und in diesem Zeitraum die vereinbarte monatliche Vergütung weiter erhält. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase für Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin Krankengeld und im Anschluss daran bewilligte die Agentur für Arbeit ab dem 25.03.2013 Arbeitslosengeld. Dabei ließ die Agentur für Arbeit die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes außer Betracht mit der Begründung, die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 01.05.2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.

Das BSG hat entschieden, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes auch der Zeitraum der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen ist.
 
Durch den erweiterten Bemessungsrahmen bestand ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, so dass die von der beklagten Agentur für Arbeit vorgenommene fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen ist. Das BSG hat für die Arbeitslosengeld-Bemessung darauf hingewiesen, dass der Begriff der Beschäftigung i.S.d. § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III im versicherungsrechtlichen Sinn. Das BSG weist ausdrücklich darauf hin, dass soweit anderen Entscheidungen ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden könne, wird hieran nicht festgehalten.
 
Von Bedeutung sind somit allein die tatsächlich abgerechneten Entgelt-Abrechnungszeiträume.