Montag, 16.10.2023

Nutzungsregelung für einen Hund nach der Trennung

Ein Beitrag von Luisa Manz
 

Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 12.05.2023 (Az.: 2 S 149/22) entschieden, dass bei nicht verheirateten Lebenspartnern nach der Trennung die Zustimmung zu einer Nutzungsregelung bezüglich des gemeinsamen Hundes verlangt werden kann.
 
Sachverhalt

Die Parteien, die zuvor als nichteheliches Paar zusammengelebt haben, stritten nach ihrer Trennung über die Regelung der „Nutzung“ des in ihrem Miteigentum stehenden Hundes.
Konkret schlug der Kläger nach der Trennung vor, dass der gemeinsame Hund abwechselnd zwei Wochen bei ihm und zwei Wochen bei dem Beklagten lebt. Der Beklagte, der den Hund nach der Trennung bei sich behielt, verweigerte jedoch die zeitweise Übergabe des Hundes an den Kläger. Daraufhin beantragte der Kläger in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim festzustellen, dass er berechtigt und verpflichtet ist, den gemeinsamen Hund alle 14 Tage in der Zeit von jeweils Freitag, 16:00 Uhr bis Freitag zwei Wochen darauf, ebenfalls 16:00 Uhr zu sich zu nehmen. Das Amtsgericht hat dem Antrag auf Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB mit Urteil vom 04.10.2022 (Az: 1 C 63/22) stattgegeben und insbesondere ausgeführt, dass ein „Wechselmodell“, das einen angemessenen Ausgleich zwischen den gleichberechtigten Interessen der Miteigentümer schaffe, weder treuwidrig sei noch dem Tierwohl widerspreche. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
 
II. Entscheidung des LG

Das Landgericht Frankenthal wies die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass der Beklagte verurteilt wird, eine Einwilligung in eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu erteilen, die vorsieht, dass der Beklagte den Hund alle vier Wochen (…) zur Wohnung des Klägers zu bringen und zwei Wochen später in seiner Wohnung entgegenzunehmen hat, sodass sich der Hund je zwei Wochen bei den Parteien befindet.
Das Landgericht führt hierzu aus, dass der Kläger von dem Beklagten gemäß § 745 Abs. 2 BGB die Zustimmung zu einer Benutzungsregelung nach billigem Ermessen verlangen könne, da die Parteien Miteigentümer des Hundes sind. Die beantragte Nutzungsregelung ermögliche die gleichberechtigte Teilhabe beider Eigentümer an der Nutzung ihres Eigentums und entspreche daher billigem Ermessen. Eine gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer sei auch aus Tierwohlgründen nicht zu beanstanden. Dass ein solches „Wechselmodell“ das Tierwohl eines Hundes generell gefährde, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Im Übrigen sei die Vorschrift des § 1361a BGB, wonach Haushaltsgegenstände (und damit auch Haustiere), die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt werden, hier gerade nicht anwendbar, da die Parteien nicht miteinander verheiratet sind.