Mittwoch, 06.05.2020

Neue Regeln in der STVO und Verschärfung des Bußgeldkataloges

Ein Beitrag von Thomas Brinkmann
 

Am 28.04.2020 ist eine veränderte Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten und damit verbunden auch eine drastische Anhebung der Strafen für zu schnelles Fahren im Bußgeldkatalog.
 
Neue Regeln in der Straßenverkehrsordnung
 
Das Halten auf ausgewiesenen Radwegen ist ab jetzt verboten. Bisher war das Halten bis zu 3 Minuten erlaubt. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 55 € bis 100 € und ein Punkt im Fahreignungsregister.
 
Beim Überholen von Fahrrädern, Fußgängern und Elektro-Tretrollern gilt nunmehr innerorts ein Mindestabstand von 1,5 m, außerorts von 2 m. Nach der bisherigen Regel war nur ein „ausreichender“ Abstand erforderlich.
 
Beim Rechtsabbiegen müssen Lkw über 3 t innerorts nunmehr Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Rad- oder Fußverkehr gerechnet werden muss. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 70 € und ein Punkt im Verkehrszentralregister.
 
Auf Straßen in denen ein Radweg ausgewiesen ist, ist das Parken im Bereich an Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von 8 m von dem Schnittpunkt der Kreuzung verboten.
 
Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird nunmehr mit einem Bußgeld zwischen 200 € und 320 €, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet.
 
Der Grünpfeil zum Rechtsabbiegen gilt jetzt auch für Radfahrer auf einem Radweg oder Radfahrstreifen.
 
Zusätzlich zu Fahrradstraßen werden ganze Fahrradzonen ermöglicht, in denen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt und der Radverkehr weder gefährdet noch behindert werden darf.
 
Es gibt neue Verkehrsschilder: Ein Verkehrsschild zeigt künftig ein Überholverbot an, dass nur Autos und anderen mehrspurigen Fahrzeugen das Überholen verbietet und ein weiteres neues Symbol ermöglicht Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken.
 
Verschärfung der Bußgelder für zu schnelles Fahren
 
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 21 km/h bis 25 km/h führt nunmehr bereits zu einem Fahrverbot von einem Monat und zu einem Bußgeld von 80 € sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister. Außerorts führt bereits die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 26 km/h bis 30 km/h zu einem Fahrverbot von einem Monat, einem Punkt im Verkehrszentralregister und einem Bußgeld von 80 €
 
Das Parken auf Geh- und Radwegen kostet nunmehr 55 € statt bisher 20 €, wenn dabei jemand behindert oder gefährdet wird, erhöht sich das Bußgeld auf 100 € und es wird zudem ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen.
 
Das Parken und Halten in zweiter Reihe kostet jetzt 55 € und erhöht sich bei Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung auf bis zu 110 € und einem Punkt im Verkehrszentralregister.
 
Das Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte kostet nunmehr 55 €
 
Das unerlaubte Parken an engen oder unübersichtlichen Stellen kostet jetzt 35 €, bei Behinderung 55 €. Das Parken im Halteverbot kostet künftig 25 €, mit Behinderung und länger als 1 Stunde bis zu 50 €. Bei anderen Parkverstößen sind die Geldbußen auf mindestens 20 € erhöht und können je nach Dauer bis zu 40 € kosten.
 
Die Geldbuße für „Auto-Posing“ (unnötiges hin und her fahren und Belästigung der Menschen mit Lärm und Abgasen) wird mit bis zu 100 € geahndet.
 
Auch Radfahrer trifft es: Unerlaubtes Fahren auf dem Bürgersteig kostet nunmehr 25 € und mit Gefährdung 35 €.
 
Achtung:
Von besonderer Bedeutung ist für die Verkehrsteilnehmer mit einem Pkw insbesondere die Verschärfung des Fahrverbotes bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von nunmehr 21 km/h statt bisher 31 km/h und außerorts 26 km/h statt bisher 41 km/h.