Dienstag, 11.02.2020

Nachträglicher Wegfall der Eignung als Geschäftsführer einer GmbH

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 03.12.2019 (Az. II ZB 18/19) verliert der Geschäftsführer einer GmbH seine Organstellung kraft Gesetzes, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt. Geht es hierbei um eine Straftat, reicht es aus, wenn der Geschäftsführer bereits als Teilnehmer einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG rechtskräftig verurteilt worden ist.
 
Löschung von Amts wegen durch das Registergericht
 
Der Betroffene Geschäftsführer vereinnahmte Provisionen, die eigentlich der Gesellschaft zustanden, um sie dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu entziehen. Denn im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Gelder war die Gesellschaft bereits insolvent. Die Konten der Gesellschaft waren gepfändet. Der Geschäftsführer wurde daher wegen Beihilfe zum Bankrott und anderer Taten durch Strafbefehl verurteilt. Angesichts dieser Verurteilung beabsichtigte das Registergericht, die Eintragung des Betroffenen als Geschäftsführer aus dem Handelsregister zu löschen. Diese Löschung wollte der Geschäftsführer abwenden und widersprach ihr.
 
Tatbeteiligung als Teilnehmer ausreichend
 
Damit hatte der Geschäftsführer jedoch keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seinem Beschluss, dass im Falle der Verurteilung zu einer derjenigen Straftaten, die in § 6 GmbHG genannt sind, das Registergericht die Löschung von Amts wegen betreiben darf. Ob der Betroffene als Täter oder als Teilnehmer gehandelt hat, sei nicht von Relevanz. Jede Begehungsform der Straftat sei ausreichend. § 6 GmbHG diene dazu, das Vermögen der Gesellschaftsgläubiger zu schützen. Durch den Ausschluss vom Geschäftsführeramt soll effektiv verhindert werden, dass eine Person, die nach einer der in § 6 GmbHG genannten Straftaten verurteilt wurde, die Gelegenheit erhält, als vertretungsberechtigtes Organ eine Straftat zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft zu begehen. Das Missbrauchspotenzial soll maximal effektiv eingeschränkt werden.
 
Rechtskräftiger Strafbefehl genügt
 

Für eine Löschung durch das Registergericht ist es dann auch unerheblich, dass die Verurteilung lediglich durch einen Strafbefehl erfolgt ist. Auch hier ist es wichtig, Umgehungsmöglichkeiten von vornherein zu vermeiden. Deswegen komme es auf die Form der Verurteilung nicht an.