Montag, 14.01.2019

Nach Leihmutterauftrag im Ausland können Wunscheltern das Kind adoptieren

Der BGH entschied am 05.09.2018 (Az. XII ZB 224/17) über die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung betreffend die Elternstellung von Wunscheltern bei Leihmutterschaft und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2015.
 
Zum Sachverhalt:
Die Antragsteller des Verfahrens sind miteinander verheiratet und besitzen beide die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Februar 2011 schlossen sie unter Vermittlung einer amerikanischen Agentur mit einer Leihmutter und deren Ehemann eine Leihmutterschaftsvereinbarung. Entsprechend dieser Vereinbarung wurden der Leihmutter unter Verwendung anonym gespendeter Eizellen und Samenzellen des Antragstellers gezeugte Embryonen eingepflanzt und von ihr ausgetragen. Die Antragsteller zahlten der Leihmutter ein Grundentgelt von 23.000 $ und erbrachten zusätzliche Leistungen, wie Aufwandsentschädigungen und monatlichen Unterhalt.
Am 15.11.2011, knapp einen Monat vor der Geburt der Zwillinge, entschied der amerikanische District Court, dass die Antragstellerin und der Antragsteller rechtlich Mutter und Vater der Kinder seien. Vergleichbar mit der deutschen Adoption. In den amerikanischen Geburtsurkunden wurden die Antragsteller ebenfalls als Eltern der Kinder eingetragen.
Nach der Geburt kamen die Antragsteller mit den Kindern nach Deutschland und beantragten die Anerkennung der Entscheidung des District Court vom 15.11.2011, die von dem zuständigen Amtsgericht zurückgewiesen wurde. Die Antragsteller sowie die durch den Ergänzungspfleger vertretenen Kinder legten dagegen Beschwerden beim Oberlandesgericht (OLG) ein, die ebenfalls erfolgslos blieben.

BGH-Entscheidung:
Auf die Rechtsbeschwerden hin wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) der Beschluss des OLG aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung des District Court vom 15.11.2011 anerkannt wird.
Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren ordre public international. Danach ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann mit dem deutschen Recht unvereinbar, wenn das deutsche Recht zwingend etwas anderes vorschreibt oder verbietet.
Neben den Rechten der Leihmutter und denen der Wunscheltern sind bei der Entscheidung auch die Grund- und Menschenrechte der aus der Leihmutterschaft hervorgegangenen Kinder zu berücksichtigen. Diese Rechte beinhalten auch das Recht des Kindes, eine rechtliche Eltern-Kind-Verbindung begründen zu können. Für die Anerkennung ist daher ebenfalls auf das Kindeswohl abzustellen, mithin auf die Rechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der nationale Gesetzgeber ist daher jedenfalls daran gehindert, die Anerkennung allein aus der generalpräventiven Erwägung zu versagen, weitere Umgehungen des Leihmutterschaftsverbots zu unterbinden, denn das Kind selbst hat keinen Einfluss auf die Umstände seiner Entstehung.
 
Fazit:
Die Rechtsstellung als Eltern ist – anders als das OLG meint – für die Beurteilung des Kindeswohls von nicht unerheblicher Bedeutung. Mit der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung sind wesentliche Rechte und Rechtspositionen des Kindes verbunden, z.B. Unterhaltsansprüche, das gesetzliche Erbrecht, der Name, die Staatsangehörigkeit und bei ausländischen Kindern auch das Aufenthaltsrecht. Zudem ist das dauerhaft familiäre Zusammenleben ohne eine gesicherte Elternstellung nicht gewährleistet. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Entscheidung des BGH zuzustimmen.