Montag, 18.12.2023

Kündigung nach Trinkgelage in der firmeneigenen Kellnerei

Ein Beitrag von Melanie Bördner

Nach einer Weihnachtsfeier zogen zwei Mitarbeiter nachts noch auf das Firmengeländer weiter, tranken in der eigenen Weinkellerei mehrere Flaschen Wein, rauchten und erbrachen sich. Der Arbeitgeber sprach gegenüber beiden Mitarbeitern die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung aus. Zu Recht entschied jetzt das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 12.09.2023 (Az.: 3 Sa 284/23).
 
I. Sachverhalt

Der in NRW lebende Kläger war seit dem 01.06.2021 im Außendienst bei der Beklagten, einer Winzergenossenschaft, beschäftigt. Am 12.01.2023 fand bei der in Süddeutschland ansässigen Beklagten die jährliche Weihnachtsfeier statt. Nach der Begrüßung im Betrieb fuhren die Beschäftigten gemeinsam mit einem Bus zu einem externen Restaurant. Gegen 23:00 Uhr fuhr der Bus die Beschäftigten zurück zur firmeneigenen Kellnerei, wo sich die Gruppe auflöste. Eine Fortsetzung der Weihnachtsfeier im Betrieb war nicht vorgesehen. Nachdem sich die Gruppe vor der Kellnerei aufgelöst hatte, öffneten der Beklagte und ein weiterer Mitarbeiter mit der firmeneigenen Zutrittsberechtigungskarte das Tor zum Betriebsgelände und verschafften sich Zutritt zum Aufenthaltsraum der Kellerei. Dort tranken der Kläger und der weitere Kollege mehrere Flaschen Wein. Die leeren Flaschen standen am nächsten Morgen auf dem Tisch im Aufenthaltsraum, im Mülleimer befanden sich mehrere Zigarettenstummel. Auf dem Boden befand sich eine zerquetschte Mandarine, die zuvor gegen die Wand geworfen worden war. Einer der beiden Mitarbeiter hatte sich neben der Eingangstür erbrochen, das Hoftor stand offen.                                                                 
Nach Anhörung des Betriebsrates und mit dessen Zustimmung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht. Gegen die Kündigung erhob der Kläger erfolgreich Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (AG) Wuppertal (Urt. v. 24.03.2023 – 1 Ca 180/23). Das Arbeitsgericht Wuppertal erklärte die Kündigung für unwirksam. Es war der Meinung, dass eine Abmahnung genügt hätte, da es sich um ein steuerbares Verhalten handle, jedenfalls soweit es um das Betreten des Geländes, des Weinkonsums und die Verschmutzungen gehe. Zudem sei nicht auszuschließen, dass sich der Außendienstmitarbeiter als „Ortsfremder“ keine Gedanken über die Bezahlung der Getränke gemacht habe.
Die hiergegen vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf eingelegte Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
 
II. Entscheidung des LAG Düsseldorf

Anders als das AG Wuppertal hat das LAG Düsseldorf die Kündigung der Beklagten als wirksam erachtet. Dabei hat das LAG Düsseldorf zum Ausdruck gebracht, dass es eine Abmahnung im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht für ausreichend erachte. Es sei offensichtlich, dass man als Mitarbeiter nicht nach beendeter Weihnachtsfeier mit der Chipkarte gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt mehrere Flaschen Wein zu konsumieren. Anhaltspunkte für eine dem Kläger erkennbare Duldung seines Verhaltens seitens der Arbeitgeberin seien nicht ersichtlich gewesen. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob das Verhalten bereits eine fristlose Kündigung rechtfertige oder die Interessenabwägung zu einer ordentlichen Kündigung führe.
Auf Vorschlag des LAG Düsseldorf haben die Parteien sich aus sozialen Gründen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage der streitigen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist geeinigt.