Mittwoch, 05.08.2020

Kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund von COVID-19

Ein Beitrag von Ann-Katrin Meiser

In einem am 15.07.2020 veröffentlichten Beschluss hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 20 W 21/20) festgestellt, dass eine Betriebsschließungsversicherung nur für die vertraglich vereinbarten Krankheiten und Krankheitserreger gilt.

Streit über den Deckungsschutz im Gastronomie- und Hoteliersgewerbe

Die Betreiberin eines Gastronomiegewerbes hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, um vor den negativen finanziellen Folgen der Betriebsschließung geschützt zu sein, falls sie aufgrund von Krankheiten und Krankheitserregern den Betrieb schließen muss.

Wegen des Corona-Shutdowns musste sie ihre Gastronomie nun für mehrere Monate schließen. Auf Grundlage des Versicherungsverhältnisses verlangte die Betreiberin nun von der Versicherung 27.000 Euro für die Monate der Corona-bedingten Betriebsschließung und der damit einhergehenden Verluste und Kosten.

Die Versicherung weigerte sich jedoch diesen Beitrag zu zahlen, sodass die Betreiberin des Gastronomiegewerbes zunächst beim Landgericht Essen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 18 O 150/20) versuchte, die Versicherung zur Zahlung der 27.000 Euro zu verpflichten. Das Landgericht wies den Antrag der Betreiberin jedoch zurück. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte nun die Rechtsauffassung des Landgerichtes Essen.

Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger ist abschließend

In den der Versicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen war unter Verweis auf das Infektionsschutzgesetz eine Auflistung von Krankheiten und Erregern enthalten, die das Gericht als abschließend angesehen hat. So sei die Formulierung „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ zusammen mit der anschließenden ausführlichen Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern, so zu verstehen dass die Versicherung nur für die benannten, von ihr im Vorfeld und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einschätzbaren Risiken einstehen will. Die Krankheiten und Erreger Covid-19 und SARS-CoV-2 waren in der Auflistung nicht genannt. Eine sinngemäße Anwendung auf den neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 findet nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nicht statt.

Verweis auf Infektionsschutzgesetz erweitert Versicherungsschutz nicht

Auch der Hinweis auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Versicherung auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde. Maßgeblich ist nach dem Verständnis des Oberlandesgerichts Hamm bei dem aufgenommenen Verweis demnach der Gesetzeswortlaut im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Versicherer wolle nur für die benannten und von ihm einschätzbaren Risiken einstehen, es könne daher keine Auslegung dahin erfolgen, dass dynamisch auch auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde, so das Oberlandesgericht Hamm.