Montag, 25.11.2019

Kein „Bäumchen wechsle dich“

Dadurch, dass der Auftragnehmer seine Rechnung wunschgemäß auf einen anderen als den Auftraggeber ausstellt oder die Rechnung entsprechend umschreibt, findet kein Wechsel des Vertragspartners statt, so dass nun alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dem Rechnungsempfänger zufallen würden.
 
So hat das Kammergericht Berlin entschieden, der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.
 
Immer wieder kommt es vor, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer bittet, seine Rechnung auf einen Dritten auszustellen oder umzuschreiben – gelegentlich ist es sogar der Dritte selbst, der diese Bitte äußert. Eine „Auswechslung“ des Vertragspartners ist damit aber nicht verbunden – wenn sich das nicht aus ausdrücklichen Erklärungen der Beteiligten oder sonstigen, eindeutigen Umständen ergibt.
Es ist zwar steuerrechtlich (und damit strafrechtlich: Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe dazu!) verboten, eine Rechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen. Dennoch kann in einem solchen Verhalten keine Auswechslung des Auftraggebers gesehen werden. Damit wäre das steuerrechtliche Verbot dann ja auch sogleich umgangen, weil Rechnungsempfänger und Auftraggeber allein durch das Umschreiben der Rechnung doch wieder identisch wären.
Oftmals kommt es vor, dass Haftpflichtversicherungen den Geschädigten bitten, dass die vom Geschädigten beauftragte Reparaturfirma ihre Rechnung nicht auf den Geschädigten, sondern auf den Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ausstellen möge, weil der ja – anders als der Geschädigte – mehrwertsteuerpflichtig und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, so dass man auf diese Weise im Ergebnis die Mehrwertsteuer „spare“. Hört sich gut an, ist aber aus den o.g. Gründen Steuerhinterziehung.
 
 
Wann verjährt der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650 f BGB (früher § 648 a BGB)?
 
Die sog. „regelmäßige“ Verjährungsfrist für Ansprüche beläuft sich auf drei Jahre, wobei die Frist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden und fällig war.
 
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehe und geltend gemacht werden könne, so dass der Anspruch mit Ablauf des entsprechenden Jahres beginne und nach Ablauf von drei Jahren verjährt sei. Da insbesondere bei größeren Bauvorhaben Bauverträge durchaus länger als drei Jahre laufen können oder Werklohnansprüche des Auftragnehmers trotz Fertigstellung der Bauaufgabe oftmals noch geraume Zeit danach streitig bleiben können, müsste der Auftragnehmer sich also rechtzeitig vor Ablauf der genannten Frist entscheiden, die Bauhandwerkersicherheit zu verlangen und den Anspruch ggf. gerichtlich geltend zu machen.
 
Die herrschende Meinung sieht das allerdings anders: Danach handelt es sich um einen „verhaltenen“ Anspruch, der überhaupt erst mit der erstmaligen Geltendmachung durch den Auftragnehmer entsteht, so dass die 3-jährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer erstmals die Sicherheit verlangt.
 
Achtung: Paragraph 377 HGB!
 
Nach § 377 HGB muss bei Verträgen zwischen Kaufleuten der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich in branchenüblicher Weise untersuchen und dabei erkennbare Mängel unverzüglich gegenüber dem Verkäufer rügen, anderenfalls er seine Mängelansprüche verliert. Bei Mängeln, die bei branchenüblicher Untersuchung nicht erkannt werden können, gilt, dass sie unverzüglich nach Entdeckung durch den Käufer gerügt werden müssen.
Nur dann, wenn der Verkäufer arglistig über den Mangel getäuscht hat, greift der Ausschluss der Mängelansprüche nicht.
 
Beim sog. Werklieferungsvertrag (Verkäufer hat die Sache aus selbst beschafften Stoffen herzustellen und dann an den Käufer zu liefern) gilt § 377 HGB ebenfalls. Damit gilt er insbesondere bei der Lieferung von Baustoffen!
 
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Frischbeton ein Werklieferungsvertrag ist. Der Bauunternehmer, der den Frischbeton auf der Baustelle angeliefert bekommt, muss ihn mithin unverzüglich untersuchen und dabei erkennbare Mängel unverzüglich rügen.
 
Nach OLG Köln kann eine Rüge aber auch nach mehr als einem Monat noch unverzüglich sein, wenn die Untersuchung nämlich eine Dichtheits- und Druckfestigkeitsprüfung erforderlich macht, die erst nach einer Mindestaushärtungsdauer des Betons von 28 Tagen möglich ist.
 
Unabhängig davon sah das OLG Köln aber ein arglistiges Verhalten des Betonherstellers, der nämlich in unzulässigem Maße Wasser zugegeben, den Mangel dadurch verursacht, bei der Lieferung aber verschwiegen hatte.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.