Montag, 13.11.2023

Kein Anspruch auf Versicherungsleistung bei arglistigem Verhalten des Maklers

Ein Beitrag von Dr. Jörn Rosenkaymer

Nach OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2022, 3 U 205/22, muss ein Versicherungsnehmer sich das Verhalten eines Versicherungsmaklers, den er in die Schadensregulierung eingeschaltet hat, zurechnen lassen, wenn der Makler gegenüber dem Versicherer vorsätzlich falsche Angaben macht.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den regelmäßig vereinbarten Versicherungsbedingungen wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer ihm im Rahmen der Schadenregulierung vorsätzlich falsche Angaben macht. Dass muss nicht einmal in der Absicht des Versicherungsnehmers geschehen, sich zu Unrecht zu bereichern, vielmehr reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer durch die falschen Angaben die Schadensregulierung lediglich beschleunigen oder vereinfachen will.
Und schaltet der Versicherungsnehmer für die Abwicklung mit der Versicherung seinen Versicherungsmakler ein, muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen, wenn der Makler die Versicherung vorsätzlich täuscht. Die Versicherung muss dann nicht zahlen, der Versicherungsnehmer ist darauf angewiesen, den Makler auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn der Makler ihn ohne Absprache durch ein solches Verhalten um einen sonst tatsächlich gegebenen Anspruch gegen die Versicherung gebracht hat.