Dienstag, 15.10.2019

EuGH entscheidet: HOAI-Preisrecht ist europarechtswidrig. Welche Folgen hat das?

 

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bestimmt, dass die sich aus ihr ergebenden Honorarmindestsätze nicht wirksam durch Vereinbarung zwischen den Parteien unterschritten werden können, die sich aus ihr ergebenden Honorarhöchstsätze nicht wirksam überschritten werden können.
Das hat der EuGH jetzt für europarechtswidrig erklärt.
 
Es stellt sich nun die Frage, ob das unmittelbar auch Auswirkungen auf bereits laufende Fälle hat, in denen Pauschalhonorare unterhalb der Mindestsätze vereinbart worden sind, die Architekten sich jetzt aber auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung berufen, um das Mindesthonorar gem. HOAI zu verlangen. Bislang konnten die Architekten sich in der Regel mit Erfolg darauf berufen, dass die HOAI zwingendes Preisrecht beinhalte, man sich also an die vereinbarten Pauschalhonorare nicht halten müsse. Hätte die Entscheidung des EuGH jetzt unmittelbare Wirkung für das Verhältnis zwischen den Parteien des Architektenvertrages, wäre den Architekten die Berufung auf das Preisrecht der HOAI verwehrt, sie könnten nur das vereinbarte Honorar verlangen.
 
Das OLG Celle, das OLG Dresden und das OLG Düsseldorf haben dahin entschieden, dass die Entscheidung des EuGH unmittelbare Wirkung habe, der Mindestpreischarakter der HOAI also in laufenden Rechtsstreitigkeiten nicht (mehr) zu berücksichtigen sei, Klagen von Architekten, mit denen ein über das vereinbarte Honorar hinausgehendes Mindesthonorar gem. HOAI geltend gemacht werde, also abzuweisen seien.
 
Das OLG Hamm und das Kammergericht Berlin sind anderer Auffassung: Danach führe die Entscheidung des EuGH nur dazu, dass der deutsche Gesetzgeber aufgerufen sei, den Europarechtsverstoß durch die Schaffung neuer Regeln zu beenden. Bis dahin bleibe es aber bei den bestehenden Regeln, mithin auch beim Mindestpreischarakter der HOAI, so dass die Architekten weiterhin zusätzliches Honorar verlangen könnten, soweit das vereinbarte Honorar hinter dem Mindesthonorar der HOAI zurückbleibe.
 
Die Streitfrage wird also über kurz oder lang der BGH zu entscheiden haben – möglicherweise anschließend dann sogar der Europäische Gerichtshof.
 
 
Wann kann vom Gericht Schwarzarbeit angenommen werden – und wozu führt das?
 
Zahlt ein Besteller an den Unternehmer einen 4-stelligen Betrag in bar, wobei er das Geld zuvor bei der Bank abgeholt hat, verlangt der Besteller auch keine Quittung und wird die Schlussrechnung vom Unternehmer so gestaltet, dass die erfolgte Zahlung nicht auftaucht, sprechen diese Umstände für eine Schwarzgeldabrede zwischen den Parteien und mithin für einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz.
 
So hat das OLG Schleswig entschieden.
 
Das führt dann zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages und schließt nach ständiger Rechtsprechung  des Bundesgerichtshofes jegliche wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien aus: Soweit der Unternehmer noch kein Geld erhalten hat, hat er darauf auch keinen Anspruch; soweit er Geld erhalten hat, kann der Besteller es nicht unter Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages zurückverlangen; Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
 
Im Fall des OLG Schleswig hatte der Besteller für seine Zahlung in 4-stelliger Höhe allerdings sogar eine Quittung erhalten. Dennoch ging das OLG von einer Schwarzgeldabrede aus, weil die Quittung nur den Zahlbetrag auswies, sich aus ihr aber kein gesonderter Umsatzsteuerausweis ergab. Das sollte nach Meinung des OLG dafür sprechen, dass man die Umsatzsteuer nicht abführen und mithin hinterziehen wollte. Das dürfte doch etwas weit gehen – denn in welcher Quittung werden schon Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag gesondert aufgeführt?

 
Anforderungen und Aufklärungspflicht von Erben beim Verkauf ererbter Grundstücke
 
Fällt eine Immobilie in den Nachlass und wird sie durch die Erben verkauft, sind an die Erben keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Verkäufer. Sie haben keine gesonderte Nachforschungs- oder Erkundigungspflicht. Nur wenn sie einen Mangel kennen oder für möglich halten, müssen sie den Kaufinteressenten darüber aufklären. Wenn der Kaufvertrag den üblichen Gewährleistungsausschluss enthält, haften sie nicht, auch wenn ihnen ein Mangel grob fahrlässig oder leichtfertig verborgen bleibt.
 
Eine Haftung der Erben besteht dann also nur bei Arglist.
 
Auch wenn die Erben im Kaufvertrag angegeben haben, Mängel seien ihnen nicht bekannt, haften sie nicht etwa wegen sog. „Angaben ins Blaue hinein“, wenn und weil ihnen Mängel auch gar nicht bekannt sein könnten, da sie seit vielen Jahren nicht mehr in dem Objekt gewohnt haben. Vielmehr soll es Sache des Kaufinteressenten sein, die „Bewohnerhistorie“ zu hinterfragen.
 
So hat das OLG Düsseldorf entschieden.
 
Vorsorglich sollte ein verkaufender Erbe, der das Objekt seit langem nicht mehr bewohnt, aber im Kaufvertrag den Hinweis ausbringen, dass ihm Mängel zwar nicht bekannt seien, er über Mängel aber aus eigener Erfahrung auch nichts wisse könne, weil er das Objekt schon seit geraumer Zeit nicht mehr bewohne.