Freitag, 14.08.2020

Corona-Prämie für Pflegekräfte

Ein Beitrag von Beatrice Kemper
 

Pflegekräfte erhalten durch Einführung des neuen § 150a SGB XI zum Zwecke der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie von 1.000 €, die von den meisten Landesregierungen auf bis zu 1.500 € aufgestockt wird. Die sog. Corona-Prämie ist steuer- und sozialabgabenfrei.
 
Wer hat Anspruch auf die Corona-Prämie?
 
Die Corona-Prämie steht Pflegekräften zu, ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Prämie steht nur Beschäftigten, also Arbeitnehmern zu, die in Pflegeeinrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstvertrages eingesetzt werden sowie Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr. Die Tätigkeit muss im Bemessungszeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.10.2020 mindestens 3 Monate betragen und in einer zugelassenen oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung stattfinden.
 
Auch Auszubildende, die im Bemessungszeitraum mindestens 3 Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der praktischen Ausbildung tätig waren, bekommen eine Corona-Prämie.
 
Die Corona-Prämie steht auch Teilzeitkräften zu und entfällt nicht, wenn Arbeitnehmer während des Bemessungszeitraums für bis zu 14 Tage arbeitsunfähig waren oder Urlaub in Anspruch genommen haben.
 
Ein Verfahren ohne Zutun des Arbeitnehmers
 
Der einzelne Arbeitnehmer muss, um die Prämie zu erhalten, keinen eigenen Antrag stellen. Die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber sollen den Pflegekassen den benötigten Betrag, inkl. der Erhöhung durch die Landesregierung, melden und die Pflegekassen sicherstellen, dass die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber die benötigten Corona-Prämien von der sozialen Pflegeversicherung als Vorauszahlung erhalten.
 
Die Auszahlung der jeweiligen Corona-Prämie an die Beschäftigten soll anschließend durch die jeweilige Pflegeeinrichtung bzw. den Arbeitgeber unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung, spätestens jedoch mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung erfolgen. Bis spätestens zum 15. Juli 2020 sollen die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber die Vorauszahlung für jene Beschäftigte erhalten, die bis zum 01.06.2020 die Voraussetzungen erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. Für die Pflegekräfte, die die Voraussetzungen erst bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen, muss die Vorauszahlung bis spätestens zum 15. Dezember 2020 ausgezahlt werden.
 
Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung die entstehenden Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das dem Verhältnis zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.
 
Eine Aufrechnung des Arbeitgebers mit Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer ist ebenso wie eine Pfändung unzulässig. Auch eine Teilzahlung darf nicht erfolgen, sodass die Prämie in einer Summe auszuzahlen ist.
 
Viele Landesregierungen zahlen Zuschüsse
 
Viele Landesregierungen haben sich dazu entschlossen, den Zweck der Prämie zu unterstützen und von ihrer Möglichkeit in § 150a SGB XI die Höchstbeträge des Bundes zu erhöhen Gebrauch gemacht. Durch die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.06.2020 gibt das Land Nordrhein-Westfalen einen Zuschuss von bis zu 500 € auf die Höchstgrenze von 1.000 € des Bundes.