Mittwoch, 05.12.2018

BGH: Anspruch eines Neuwagenkäufers nach gescheiterter Reparatur auf Lieferung eines neuen Fahrzeuges

Der Sachverhalt:
 
Der Kläger kaufte von der Beklagten im Jahr 2012 einen BMW X3 XDrive20 zu einem Preis von € 38.265,00. Das Fahrzeug wurde im September 2012 geliefert. Es entspricht dem damaligen Serienstandard und ist mit einem Schaltgetriebe und einer Software ausgestattet, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung einblendet. Bereits Anfang des Jahres 2013 leuchtete diese Warnmeldung mehrfach auf. Sie forderte den Fahrer auf, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung bis zu 45 Minuten abkühlen zu lassen. Nachdem mehrere Werkstattaufenthalte erfolglos verliefen und die Warnmeldung weiterhin wiederholt auftrat, verlangte der Kläger im Juli 2013 die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges.
 
Die Beklagte war der Ansicht, dass es an dem streitgegenständlichen Fahrzeug keinen Mangel gebe. Die Kupplung funktioniere technisch einwandfrei und eine Abkühlung könne auch während des Fahrbetriebes stattfinden, ein Anhalten des Fahrzeugs sei nicht notwendig. Während des Rechtsstreits wurde das Fahrzeug schließlich im Oktober 2014 im Rahmen eines Kundendienstes in eine Werkstatt der Beklagten gebracht. Die Beklagte behauptet, dass dabei zwischenzeitlich ein zur Verfügung stehendes Software-Update mit einer entsprechend korrigierten Warnmeldung aufgespielt worden sei.
 
Entscheidung des BGH:
 
Der BGH bestätigte zunächst, dass das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich einen Mangel aufweist. Diesen Mangel sahen die Richter in der Warnmeldung selbst. Dadurch, dass das Fahrzeug den Fahrer zum Anhalten auffordere, obwohl dies nicht notwendig sei, eigne sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch weise es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Daran könne auch die Mitteilung der Beklagten nichts ändern, dass ein Anhalten nicht notwendig sei.
 
Es stehe einer Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, in diesem Fall die Lieferung eines neuen Fahrzeuges, nicht entgegen, dass der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 437 Nr. 1 BGB, hier das Reparaturverlangen, geltend gemacht habe. Die Ausübung des Nachbesserungsanspruchs sei gesetzlich nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt. Der Käufer konnte daher von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand nehmen und sich für die andere Art der Nacherfüllung entscheiden. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob der Mangel tatsächlich im Oktober 2014 durch das Aufspielen einer korrigierten Version der Software beseitigt worden sei. Eine solche Mangelbeseitigung sei nachträglich ohne das Einverständnis des Käufers geschehen. Der Käufer könne daher trotzdem eine Ersatzlieferung verlangen.
 
Der BGH hat das Urteil allerdings aus anderen Gründen aufgehoben. Der Autobauer hat geltend gemacht, dass eine Ersatzlieferung im Verhältnis zu den Kosten eines Software-Updates unverhältnismäßig teuer sei (§ 39 Abs. 4 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hätte, unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, der Frage nachgehen müssen, ob die Warnfunktion bei Überhitzung der Kupplung durch das Software-Update mit einem korrigierten Warnhinweis verknüpft wird. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Warnfunktion mit dem Update schlichtweg abgestellt wird. Dies würde jedoch dazu führen, dass die andere Art der Nacherfüllung für den Käufer Nachteile mit sich bringen würde und der Nachteil nicht vollständig nachhaltig und fachgerecht beseitigt würde. Aus diesem Grund hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
Praxishinweis:
 
Unabhängig davon, wie der konkrete Fall nun abschließend entschieden wird, hat der BGH die Rechte des Käufers gestärkt und hervorgehoben, dass auch eine Warnung vor einem möglichen Schaden einen Mangel der Kaufsache darstellen kann, wenn die Warnung fehlerhaft erfolgt. Im Übrigen kann der Käufer nicht auf eine nachträgliche Mangelbeseitigung verwiesen werden, ohne dass zuvor seine Zustimmung eingeholt wurde.