Donnerstag, 09.11.2023

Bedeutung eines gemeinsamen Aufmaßes

Ein Beitrag von Dr. Jörn Rosenkaymer

Die Bedeutung eines gemeinsam genommenen und bestätigten Aufmaßes wird gemeinhin überschätzt.
 
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 20.07.2023, 10 U 14/23) hat noch einmal bestätigt, dass das gemeinsame Aufmaß nur eine Tatsachenfeststellung darstellt, mit der allein der Umfang der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen bestätigt wird, nicht aber auch deren Vergütungspflicht. Ob und wie die Leistung abzurechnen und zu vergüten ist und ob sie vertragsgemäß ist, ergibt sich aus einem solchen Aufmaß nicht. Der Auftraggeber kann also trotz des Aufmaßes geltend machen, die Leistung müsse nicht (zusätzlich) vergütet werden, weil sie schon anderweitig von den vereinbarten Positionen und Preisen abgedeckt sei, oder sie können nach den vertraglichen Vereinbarungen gar nicht bzw. nicht in dieser Weise abgerechnet werden.