Freitag, 05.04.2019

BAG erneut zur sachgrundlosen Befristung: 8 Jahre sind kein erheblicher Zeitraum
 

Mit seiner Entscheidung vom 23.01.2019 (7 AZR 733/16) hat das BAG sich erneut zu dem umstrittenen Thema der sachgrundlosen Befristung geäußert.

Rechtliche Grundlagen

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch diese Regelung soll der Arbeitnehmer geschützt werden. Dadurch soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beendet, um den Arbeitnehmer dann befristet anzustellen.

BAG-Entscheidung 2011: Befristungsverbot nach 3 Jahren unzumutbar

Die Rechtsprechung nahm jedoch an, dass es für dieses Befristungsverbot nach Vorbeschäftigung Grenzen geben müsse. Das BAG (Urteil v. 06.04.2011, Az. 7 AZR 716/097) entschied 2011, dass eine sachgrundlose Befristung möglich sein soll, wenn die Vorbeschäftigung mehr als 3 Jahre zurückliegt.

BVerfG: 3 Jahre sind nicht lang genug

Diese Rechtsprechung konnte aufgrund der Entscheidungen des BVerfG vom 06.06.2018 (Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) nicht aufrechterhalten werden. Das BVerfG entschied, eine solche Karenzzeit sei durch den Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen, sodass das BAG mit seiner Auslegung die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschritten hat. Dennoch muss auch nach der Auffassung des BVerfG eine Beschränkung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG in Form der verfassungskonformen Auslegung erfolgen, wenn das Befristungsverbot unzumutbar ist. Einzelheiten zum Umfang der Einschränkungen legte das BVerfG nicht fest.

BAG-Entscheidung 2019: Befristungsverbot gilt auch nach 8 Jahren noch

In seinem jüngsten Urteil zur sachgrundlosen Befristung war hat das BAG die verfassungskonforme Auslegung des § 14 TzBfG konkretisiert. Das BAG benannte (nicht abschließend) Fälle, in denen das Befristungsverbot unzumutbar sein soll. Hierzu gehört nach wie vor der erhebliche Zeitablauf zwischen den beiden Beschäftigungen, darüber hinaus der Umstand, dass die Vorbeschäftigung nur von geringfügiger Dauer oder gänzlich anderen Inhalts war.
In dem zugrundeliegenden Fall war der Kläger vom 19.03.2004 bis zum 30.09.2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung zum 19.08.2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum 28.02.2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum 18.08.2015. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat.

Kein Vertrauensschutz

Das BAG stellte, ebenso wie die Vorinstanzen, fest, dass nach 8 Jahren die Vorbeschäftigung noch nicht sehr lange zurückliege. Damit sei eine Befristung unzulässig und der Kläger unbefristet beschäftigt. Die Beklagte wurde auch nicht mit dem Einwand gehört, sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Rechtsprechung des BAG, nämlich dass ein Zeitablauf von 3 Jahren genüge, vertraut. Das BAG war der Ansicht, die Beklagte hätte die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass sich die Rechtsprechung des BAG ändern würde.

Auswirkungen für die Praxis

Da die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung immer noch nicht klar umrissen sind, sollte eine sachgrundlose Befristung auch nach einer länger zurückliegenden Vorbeschäftigung weiterhin vermieden werden. Jedenfalls genügt ein Zeitablauf von 8 Jahren bei ähnlichem Beschäftigungsinhalt für die Zulässigkeit der Befristung nicht. Im Übrigen darf nicht auf den Fortbestand einer Rechtsprechung vertraut werden.