Freitag, 10.06.2016

Öffentliche Aufführung des Films „Das Leben des Brian“ bleibt am Karfreitag verboten

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 27.05.2016 – 2 RBs 59/16 – entschieden, dass an einem Karfreitag der Film „Das Leben des Brian“ nicht öffentlich gezeigt werden darf.
 
Sachverhalt
Der Betroffene ist Mitglied der Initiative “Religionsfreiheit im Revier“ und organisierte mit den weiteren Mitgliedern der Initiative am Karfreitag des Jahres 2014 die öffentliche Vorführung des Films „Das Leben des Brian“. Dieser Film ist von den zuständigen Behörden nicht für eine Aufführung am Karfreitag als geeignet anerkannt. Dem Betroffenen war bekannt, dass die Vorführung des Films an dem stillen Feiertag gegen das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen verstoßen würde. Er beabsichtigte mit der Aufführung eine Entscheidung der Stadt Bochum herbeizuführen. Diese verhängte ein Bußgeld und hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. Das AG Bochum verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen zu einer Geldbuße von 100,00 €. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Betroffene beantragte beim OLG Hamm die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
 
Der Antrag wurde mit Beschluss vom 27.05.2016 durch das OLG Hamm als unbegründet verworfen.
 
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des OLG Hamm liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vor. Den Betroffenen sei kein rechtliches Gehör versagt worden. Die Ablehnung eines Beweisantrages durch das AG Bochum beruhe auf sachlichen Gründen und beinhaltet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
 
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten. Es stelle sich hier keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen verbiete eindeutig die Vorführung von Filmen, die nicht von den Behörden als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sein. Auch sei das Feiertagsgesetz verfassungsgemäß. Dies sei bereits obergerichtlich geklärt.
 
Erläuterung
Nach dem Feiertagsgesetz NW werden die Sonntage und die Feiertage nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. Die Feiertage sind im Feiertagsgesetz ausdrücklich normiert den § 6 des Feiertagsgesetzes sind die stillen Feiertage bestimmt und zwar der Volkstrauertag, der Allerheiligentag und der Totensonntag sowie der Karfreitag, und an diesen Tagen sind die in dem Gesetz im Einzelnen aufgeführten Veranstaltungen verboten und zwar nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 auch die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum nächsten Tag 6:00 Uhr.§ 11 des Feiertagsgesetzes enthält eine Bußgeldvorschrift und hiernach handelt ordnungswidrig, wer an stillen Feiertagen oder am Vorabend des Weihnachtstages einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 oder 7 zuwiderhandelt. Auf dieser Grundlage wurde das Bußgeld gegen den Betroffenen verhängt.