Montag, 01.08.2016

Kein Beweisverwertungsverbot bei Nachweis eines Rotlichtverstoßes mittels Dashcam-Aufnahme durch einen anderen Verkehrsteilnehmer

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 4. Mai 2016 - 4 Ss 543/15 - entschieden, dass aus einem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers beim Betrieb einer Dashcam gegen das datenschutzrechtliche Verbot gemäß § 6 b BDSG nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren folgt, denn § 6 b BDSG enthält kein gesetzliches Beweisverwertungsverbot für Straf- und Bußgeldverfahren.
 
Sachverhalt
Der Betroffene, der seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat, hatte den Tatvorwurf bestritten, bei Rot über eine Ampel gefahren zu sein, die sogar mehr als 6 Sekunden rot angezeigt haben sollte. Dieser Nachweis gelang beim Amtsgericht durch die Verwendung einer Videoaufzeichnung, welche ein nachfolgender Zeuge mit Hilfe einer Dashcam angefertigt hatte. Der Verwertung des Videos hat der Betroffene rechtzeitig widersprochen, so dass nunmehr der Bußgeldsenat auf seine Beschwerde hin über die Zulässigkeit dieser Verwertung zu entscheiden hatte.
 
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen.
 
 
Entscheidungsgründe
Die Zulässigkeit der Erhebung des Beweismittels nach § 6 b BDSG sei zu prüfen, das Ergebnis könne jedoch dahingestellt bleiben. Zwar sei mit der betroffenen Straße ein öffentlicher Raum i.S.d. Vorschrift gegeben und bei der Kammer eines ihm eine optisch-elektronische Einrichtung i.S.d. Vorschrift. Der Zweck der Aufnahme könne aber nicht festgestellt werden, so dass eine weitere Prüfung auch nicht erfolgen könne.
 
Selbst wenn aber die Beweiserhebung gegen § 6 BDSG verstoßen sollte, stehe dies einer Verwertung als Beweismittel im Bußgeldprozess aber nicht zwingend entgegen. Aus § 6 b Abs. 3 S. 2 BDSG folge kein gesetzlich angeordnete Beweisverwertungsverbot für das Bußgeldverfahren.
 
Ob ein möglicherweise auf rechtswidrige Weise erlangtes Beweismittel zu Lasten des Betroffenen verwertet werden dürfe, sei daher im Einzelfall insbesondere nach Art des Verbotes und Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu entscheiden.