Mittwoch, 27.07.2016

Ausschluss der Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bei der Rente für langjährig Versicherte ist verfassungsgemäß.

Mit Urteil vom 21.06.2016 – L 9 R 695/16 - hat das Landessozialrecht Baden-Württemberg entschieden, dass der Ausschluss der Anrechnung der letzten zwei Jahre des Bezugs von Arbeitslosengeld auf die Wartezeit von 45 Jahren jedenfalls in den Fällen verfassungsgemäß ist, in denen der Arbeitsplatzverlust freiwillig durch Auflösungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber erfolgte.
 
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der 1951 geborene Kläger war als PKW-Verkäufer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 01.02.2011 gegen Zahlung einer Abfindung zum 31.12.2011 beendet. Anschließend meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Am 23.07.2014 beantragte der Kläger bei der Rentenversicherung die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI. Am selben Tag beantragte er die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI.  Der Antrag auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde abgelehnt mit der Begründung, dass die Wartezeit 45 Jahren nicht erfüllt sei. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht besteht, da der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht erfüllen würde mangels einer Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate). Die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn vorhanden Zeiten aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen seien nicht zu berücksichtigen.
 
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts und die angegriffenen Bescheide seien nicht zu beanstanden.
 
Entscheidungsgründe
Der Kläger erfülle zum Zeitpunkt des begehrten Rentenbeginns nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 236b Abs. 1 SBG VI für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Auf die Wartezeit 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI alle Kalendermonate angerechnet mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistung bei Krankheit und Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Von der Ausnahmevorschrift, wonach Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden dürfen, hat der Gesetzgeber eine (Rück-) Ausnahme vorgesehen, wonach solche Zeiten gleichwohl in Ansatz zu bringen sind, wenn ein solcher Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung seinerseits durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Die Regelungen der §§ 38, 51, 236b SGB VI verstoßen nach Auffassung des Landessozialgerichts weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, noch gegen die Garantie des Eigentums noch sonst gegen höheres Recht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die zum 01.07.2014 eingeführte Abschlagsfreie Rente mit 63 nicht in unantastbare Rechtspositionen eingegriffen, sondern eine gesetzliche Privilegierung für einen bestimmten Kreis von Versicherten geschaffen wurde, von der auch andere Versicherte, etwa Personen, die zuvor schon die Altersrente erreicht hatten oder eine Altersrente mit Abschlägen bezogen, nicht profitieren konnten.
 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Landessozialgericht aber die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.