Mittwoch, 27.11.2019

Zustimmung zur Speicherung von Cookies
 

Es liegt keine wirksame Einwilligung im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vor, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Webseite gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, dass der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.
 
Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zählen zu den Informationen, die der Dienstanbieter dem Nutzer einer Webseite zu geben hat.

 
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 1.10.2019 – C-673/17
 
Sachverhalt
Der europäische Gerichtshof hatte sich in einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes mit einem im Internet veranstalteten Gewinnspiel zu beschäftigen. Um an diesem Gewinnspiel teilnehmen zu können, mussten die Nutzer in den entsprechenden Eingabefeldern Angaben zu ihrer Person hinterlassen. Unter den Eingabefeldern für die Adresse befanden sich zwei mit Ankreuzkästchen versehene Hinweistexte. Ein Hinweistext war mit einem voreingestellter Häkchen versehen und dieser lautete: „Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst R. bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches dem Gewinnspielveranstalter eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Webseiten von Werbepartnern und damit Interessen gerichtete Werbung durch R. ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.“
 
Entscheidung
Hierzu hat der europäische Gerichtshof festgestellt, dass ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nicht den Anforderungen an eine Einwilligung im Sinne der ePrivacy-Richtlinie bzw. der DSGVO genügt. Schon nach dem Wortlaut der ePrivacy-Richtlinie ergebe sich, dass der Nutzer tätig werden müsse, um eine Einwilligung abzugeben. Diese Richtlinie erfordere zudem eine Willensbekundung, was nur als aktives Verhalten verstanden werden könne. Dies folge auch aus dem Umstand, dass die Richtlinie eine Einwilligung „ohne jeden Zweifel“ erfordere. Wenn aber ein Ankreuzkästchen voreingestellt ist, könne ein entsprechendes Verhalten des Nutzers nicht festgestellt werden. In der DSGVO ist darüber hinaus ausdrücklich geregelt, dass eine aktive Einwilligung vorliegen muss. Dies kann niemals in einem lediglich rein passiven Verhalten liegen. Auch hiernach reicht ein voreingestelltes Ankreuzkästchen somit nicht aus, um eine Einwilligung darzustellen.
 
Im Übrigen stellte der europäische Gerichtshof fest, dass Angaben zur Funktionsdauer von Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu denjenigen Informationen zählen, die der Dienstanbieter dem Nutzer einer Webseite in klarer und umfassender Weise zu geben hat.