Freitag, 25.11.2022

Zulässige Angabe zum Verzugszinssatz in Widerrufsinformationen

Ein Beitrag von Sebastian Mesek

Gemäß Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 14.07.2021 (Az. 17 U 16/21) sind die Widerrufsinformationen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB bei einem Verbraucherdarlehensvertrag wirksam erteilt worden, wenn die Bank in den AGB des Darlehensvertrages mitteilt, dass der Darlehensnehmer zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist. Wenn dann im Übrigen mitgeteilt wird, dass Verzugszinsen während der Vertragslaufzeit nicht berechnet werden, ist dies als zusätzlicher Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugszinsen zu werten.

Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss die Widerrufsinformationen den Hinweis enthalten, dass der Darlehensnehmer zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist. Des Weiteren ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Hierunter ist nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der vereinbarte Sollzinssatz zu verstehen.

Hieraus ergibt sich aber nicht die Verpflichtung des Kreditinstitutes, einen künftigen Verzugsschadensersatzanspruch im Darlehensvertrag zu beziffern. Ausreichend war im vorliegenden Fall, dass das Kreditinstitut erklärt hatte, während der Vertragslaufzeit keine Verzugszinsen zu berechnen. Weitergehende Angaben zum Verzugszinssatz waren somit nicht zu machen. Denn die Pflichtangaben zum Zinssatz beziehen sich nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Verbraucherkreditrichtlinie nur auf die Vertragslaufzeit. Insoweit sollen dem Verbraucher (lediglich) die Kosten des Gesamtkredits sowohl vor als auch bei Vertragsschluss hinreichend vermittelt werden.