Montag, 27.03.2023

Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet – Einwilligung beider Elternteile erforderlich

Ein Beitrag von Luisa Manz
 
Mit Beschluss vom 20.07.2021 (Az: 1 UF 74/21) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass für die Verbreitung von Kinderfotos in digitalen sozialen Medien die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich ist.
 
Sachverhalt
 
Die Beteiligten des der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrens sind getrennt lebende Eheleute und die Eltern zweier im Jahre 2010 geborenen Töchter. Die elterliche Sorge für die beiden Mädchen steht den Eltern gemeinsam zu. Die Kinder leben bei der Kindesmutter, haben aber regelmäßig Umgang mit dem Kindesvater und dessen neuer Lebensgefährtin.
Die Lebensgefährtin des Kindesvaters betreibt einen Friseursalon und fertigte hier Fotos der beiden Kinder an, auf denen zu sehen ist, wie den Kindern die Haare geschnitten werden. Die Fotos hat die Lebensgefährtin des Kindesvaters zu Werbezwecken auf der Website ihres Friseursalons veröffentlicht, ebenso wie in ihrem Facebook-Account und bei Instagram. Anders als der Kindesvater hat die Kindesmutter der Verbreitung der Bilder in den sozialen Medien nicht zugestimmt. Die Aufforderungen der Kindesmutter, die Fotos der Kinder aus dem Internet zu entfernen, blieben erfolglos.
 
Das Amtsgericht Düsseldorf (Az: 250 F 59/21) hat durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht für die beiden Kinder der Kindesmutter übertragen, was die Angelegenheit der Auseinandersetzung mit der Lebensgefährtin des Kindesvaters wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung von Bildern der Kinder im Internet und in den sozialen Netzwerken anbelangt.
 
Entscheidung des OLG Düsseldorf
 
Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen.
In Fällen, in denen sich die Eltern bezüglich einer bestimmten Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen.
Um eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt es sich laut dem OLG Düsseldorf auch bei der Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet. Nach Ausführungen des Gerichts hat das öffentliche Teilen von Bildern schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder. Zudem wird darauf abgestellt, dass der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, unbegrenzt und eine Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist.
 
Die Entscheidungsbefugnis ist dann demjenigen Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl am besten entspricht. Nach dem OLG Düsseldorf entspricht es dem Kindeswohl regelmäßig am besten, die Entscheidung demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Einwilligungserfordernisse beider Elternteile respektiert und die Gewähr für eine Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet.
Die Erforderlichkeit der Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile ergibt sich sowohl aus § 22 KunstUrhG als auch aus Art. 6 Abs. 1 U Abs. 1 lit. A) DSGVO.
Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass es bei fehlender Einwilligung eines Sorgeberechtigten auch nicht darauf ankommt, ob die minderjährigen Kinder selbst in die Bildveröffentlichung einwilligen.