Freitag, 02.10.2020

Verlängerung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung bis Ende 2021

Ein Beitrag von Beatrice Kemper

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf einer Verordnung für die Verlängerung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung veröffentlicht. Die bereits in unserem Beitrag vom 27.03.2020 dargestellten Maßnahmen sollen bis Ende 2021 verlängert werden.

Bestehende Regelungen werden verlängert

Die Verordnung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften und Vereinen während der COVID-19-Pandemie gesichert werden soll, ist am 28.03.2020 in Kraft getreten, war jedoch zunächst bis Ende 2020 befristet und soll nun um ein Jahr verlängert werden.
Zu den Maßnahmen gehört unter anderem die Möglichkeit für Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlungen virtuell durchzuführen. Dabei kann der Vorstand nach pflichtgemäßem und freiem Ermessen die Fragemöglichkeiten der Aktionäre bestimmen. Auch kann die Hauptversammlung während des ganzen Geschäftsjahres durchgeführt werden, statt sonst in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres.
Da die betroffenen Unternehmen von den Maßnahmen nur im Einzelfall und wenn es unter Berücksichtigung des Pandemiegeschehens erforderlich erscheint Gebrauch machen sollen, besteht auch die Möglichkeit, auf hybride Formate zurückzugreifen. Wenn beispielsweise die Versammlungsbeschränkungen Veranstaltungen nur bis zu einer bestimmten Größe zulassen, können die übrigen Teilnehmer online dazu geschaltet werden.

Planungssicherheit für Unternehmen

Die Verlängerung der Regelungen bietet vor allem den Unternehmen Planungssicherheit, die ihre Hauptversammlung für Anfang 2021 angesetzt haben und aufgrund steigernder Fallzahlen bislang noch nicht absehen können, ob Präsenzversammlungen mit größerer Teilnehmerzahl möglich sein werden.
Auch wird so den Genossenschaften die Chance gegeben ihre Satzungen derart abzuändern, dass schriftliche oder elektronische Beschlussfassungen dauerhaft ermöglicht werden. Für Vereine wird weiterhin sichergestellt, dass sie die rechtzeitige Neuwahl von Vorstandsmitgliedern auch dann durchführen können, wenn eine Versammlung aller Vereinsmitglieder an einem Ort nicht möglich ist.