Montag, 07.09.2020

Umsetzung der Vorgaben des HOAI-Urteils: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

Ein Beitrag von Lionel Patting
 
In Reaktion auf das „HOAI-Urteil“ des EuGH vom 04.07.2019 (C-377/17) – vgl. unseren Beitrag vom 15.10.2019 –, mit welchem der EuGH verbindliche Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unionsrechtswidrig erklärt hatte, sollen nunmehr die Regelungen zum Honorar von Ingenieur- und Architektenleistungen teilweise neu geregelt werden, um die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils des EuGH anzupassen.
 
Honorarhöhe künftig frei vereinbar
 
Honorare für Ingenieure und Architekten sollen nach einem neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/21982) voraussichtlich frei vereinbar sein. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) soll dann keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr vorsehen.
 
Neue HOAI wird aber weiterhin Orientierungsmaßstäbe enthalten
 
Die Bundesregierung wird mit dem neu gefassten § 1 dazu ermächtigt, künftig in der Honorarordnung die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren zu regeln. Dabei sollen künftig Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grundleistungen gelten, wobei bei Bestimmung der Honorartafeln den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung getragen werden soll.
 
Nicht geändert werden sollen die Grundlagen und Maßstäbe, an denen sich die Berechnung der Honorare für die von der Verordnung erfassten Tätigkeiten orientiert. Kriterien für die Honorarberechnung sollen demnach weiterhin die Größe der zu beplanenden Fläche oder die Festlegung der anrechenbaren Kosten des Objekts sein. Maßstäbe können ebenso Leistungsbilder sein, die näher beschreiben, welche Tätigkeiten die zu honorierenden Leistungen im Regelfall enthalten. Auch die bekannte Systematik der HOAI bzgl. der Einordnung der Planungsaufgabe in Honorarzonen und der Vereinbarung eines Honorarsatzes (Basishonorarsatz oder oberer Honorarsatz) soll beibehalten werden.
 
Zweck der neuen Regelungen soll sein, die Honorarkalkulation transparent und vergleichbar zu gestalten. Die Honorartafeln sollen dem Auftraggeber Preisorientierungen bieten und dem Auftragnehmer, also Architekten oder Ingenieur, eine angemessene Honorarhöhe bieten.
 
 
Zügige Umsetzung geplant
 
Wann genau die Umsetzung der neuen rechtlichen Regelungen erfolgen soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Neuerungen sollen jedenfalls nach dem Willen der Bundesregierung, da sie der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-377/17 in nationales Recht dienen, so schnell wie möglich – wahrscheinlich ab Anfang 2021 – in Kraft treten.