Montag, 21.11.2022

„Reminder Transparenzregister – Frist für die Eintragungen weiterer Rechtsformen läuft zum 31.12.2022 ab

Ein Beitrag von Sonja Ruland und Kevin Schlottbohm

Im Zuge der Reform des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG), die zum 10.08.2021 in Kraft getreten ist, stehen nun zum Jahresende erneut zwingende Eintragungen weiterer Rechtsformen in das Transparenzregister an. Dadurch, dass das Transparenzregister seit der vorgenannten Reform zum Vollregister ausgeprägt ist, wird eine umfassende Mitteilungspflicht der betroffenen Rechtsformen begründet. Dabei besteht nicht lediglich einmaliger Handlungsbedarf; bei relevanten Änderungen von Beteiligungsstrukturen insbesondere in Konzernsachverhalten sind Korrekturen im Transparenzregister vielmehr permanent vorzunehmen und zu aktualisieren.
 
Nachdem zum 31.03.2022 bereits die Eintragungen der Rechtsformen der AG, SE und der KGaA vorzunehmen waren und zum 30.06.22 die in Bezug auf die GmbH, Genossenschaft sowie die Europäische Genossenschaft und Partnerschaft, folgen nun zum 31.12.2022 weitere Rechtsformen, wozu vor allem Stiftungen sowie die Personenhandelsgesellschaften und darunter insbesondere die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG zählen.
 
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass Gesellschaften und Vereinigungen, die seit Inkrafttreten des TraFinG neu gegründet worden sind oder werden, unverzüglich den wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister mitteilen müssen. Anders, als etwa bei Eintragungen der Gesellschafterlisten zum Handelsregister, nimmt diese Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten auch nicht der Notar vor.
 
Die GbR ist derzeit noch nicht von der Eintragungspflicht betroffen. Der Blick in die nicht allzu ferne Zukunft zeigt aber, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes (MoPeG) zum 01.01.2024 auch die neuen Regelungen zum Gesellschaftsregister der GbR gelten werden. Mit diesem Gesellschaftsregister sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch Transparenzlücken im Recht der GbR geschlossen werden, sodass auch das Transparenzregister diesbezüglich Bedeutung erlangen wird.“
(siehe bitte auch unseren Beitrag vom 25.03.2022)