Dienstag, 13.09.2022

Nur schadstofffreie Baustoffe und -materialien dürfen verwendet werden!

Ein Beitrag von Dr. Jörn Rosenkaymer

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen ausschließlich mit solchen Baustoffen und Materialien auszuführen, die nicht zu – auch nur kurzzeitigen – Schadstoffbelastungen führen. Bis zur Abnahme trifft den Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass seine Leistung mangelfrei ist – die Materialien mithin schadstofffrei sind.
Beabsichtigt der Auftragnehmer, schadstoffbelastete Baustoffe zu verwenden, hat er den Auftraggeber hierauf und auf die damit gegebenenfalls verbundenen Gefahren vor der Ausführung unmissverständlich hinzuweisen.
 
Das hat das OLG Celle, Urteil vom 09.12.21, 5 U 51/21, entschieden.
 
Der Auftragnehmer hatte sich damit verteidigt, dass die in Rede stehenden Stoffe bisher zu keiner Zeit auch nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung geführt hätten und das bei fachgerechter Ausführung auch gar nicht möglich sei.
Das OLG hat ihn dennoch verurteilt, weil eine Ausführung mit schadstoffhaltigen Stoffen stets den anerkannten Regeln der Technik widerspreche, ohne dass es darauf ankomme, ob es im konkreten Fall zu Beeinträchtigungen gekommen ist oder nicht kommen wird.