Mittwoch, 16.01.2019

Museum untersagt Fotografieren von Ausstellungsstücken und Veröffentlichung der Bilder im Internet

Mit Urteil vom 20.12.2018 (I-ZR 104/17 / Pressemitteilung Nr. 195/2018) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Fotografieren von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 Urhebergesetz (UrhG) genießen. Weiter hat der BGH entschieden, dass der Besucher eines Kunstmuseums, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografieverbot Fotografien von ausgestellten Werken anfertigt und diese im Internet veröffentlicht, dem Träger des Kunstmuseums zur Unterlassung der Veröffentlichung verpflichtet ist.
 
Sachverhalt:
 
Die Klägerin ist Betreiberin eines Kunstmuseums. Die dort ausgestellten Kunstwerke wurden durch die Klägerin in einer Publikation (Katalog) veröffentlicht. Die dort ausgestellten Gemälde sind wegen des Ablaufs der Schutzfrist des § 64 UrhG urheberrechtlich nicht mehr geschützt, mithin gemeinfrei. Im Museum der Klägerin sind deutliche Hinweisschilder angebracht, die einen durchgestrichenen Fotoapparat zeigen.
 
Der Beklagte hat bei seinem Besuch im Museum zum einen dort befindliche Gemälde fotografiert und im Internet veröffentlicht, zum anderen hat er die in der Publikation enthaltenen Fotografien eingescannt und ebenfalls im Internet veröffentlicht.
 
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung in Anspruch genommen.
 
Entscheidung:
 
Die Vorinstanzen haben der Klägerin Recht gegeben. Der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
 
Der BGH unterscheidet rechtlich zum einen zwischen dem Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin und zum anderen zwischen der Anfertigung von eigenen Fotografien. Im Hinblick auf das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation und der anschließenden Veröffentlichung handelt es sich um einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz.
 
Urheberrechtsverstoß durch Veröffentlichung von Fotografien der Kunstwerke
Die Klägerin, die die in der Publikation enthaltenen Fotos gefertigt hat, hat nach dem Urheberrechtsgesetz das Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen. Es greift § 72 Abs. 1 UrhG, wonach Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teil 1 geschützt werden. Diese unterfallen dem geschützten Werk nach § 2 UrhG. Da auch die Anfertigung von Fotografien aufgrund mehrerer zu berücksichtigender Faktoren wie Standort, Blickwinkel, Belichtung etc. eine persönliche geistige Leistung erfordert, fallen Fotografien eines Gemäldes unter den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Daher steht allein der Klägerin das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu, so dass der Beklagte durch die Veröffentlichung der von ihm eingescannten Fotos gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen hat. Damit ergibt sich ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.
 
Fotografieverbot im Besichtigungsvertrag
Im Hinblick auf die von dem Beklagten selbst gefertigten Fotografien von den im klägerischen Museum befindlichen Gemälde konnte kein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz angenommen werden, da die Gemälde wegen des Ablaufs der 70-jährigen Schutzfrist nach § 64 UrhG urheberrechtlich nicht mehr geschützt sind. Jedoch stellt das Fotografieren dieser Gemälde einen Verstoß gegen die Benutzungsordnung der Klägerin dar. Durch die angebrachten Hinweisschilder mit einem durchgestrichenen Fotoapparat handelt es sich um wirksam in den Besichtigungsvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Damit steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Form der Naturalrestitution gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB zu, aus dem sie einen Unterlassungsanspruch ableiten kann. Sie kann verlangen, dass die Verletzungshandlung, das Hochladen der Bildaufnahmen im Internet und die öffentliche Zugänglichmachung unterlassen werden.
 
(BGH Pressemitteilung Nr. 195/2018)
 
Fazit:
 
Eine Entscheidung mit Aussagekraft auf viele aktuelle Lebensbereiche, wie „Instagram“, „ebay“, und „Amazon“. Beispielsweise in Hinblick auf das Thema der Veröffentlichung von original Herstellerfotos von Produkten durch Amazon-oder Ebay-Verkäufer oder der Verwendung von Fotos aus Internetplattformen wie Instagram.