Mittwoch, 26.09.2018

Keine Verzugspauschale bei verspäteter Zahlung des Arbeitsentgelts

Mit Urteil vom 25.09.2018 hat das BAG entschieden, dass kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung besteht.
 
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall haben die Parteien sich in der Revision noch über die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB gestritten. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 geltend gemacht und zudem einen Anspruch wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 von 3 Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger hatte hier die Auffassung vertreten, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar sei.
 
Nachdem die Vorinstanzen der Klage stattgegeben haben, hat das BAG im Revisionsverfahren entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen hat. Zwar würde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung finden, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinden würde, allerdings schließe § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiellen Kostenerstattungsanspruch und damit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
 
Mit dieser Entscheidung hat das BAG einen seit Einführung der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB bestehenden Streit letztinstanzlich entschieden. Hierzu gab es bereits eine Vielzahl von Entscheidungen der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte, wobei die überwiegende Anzahl der Landesarbeitsgerichte die Auffassung vertreten hat, dass die Regelung des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht Anwendung finde und nicht durch die Regelung des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung ausgeschlossen sei. Dieser Auffassung hat sich das BAG nicht angeschlossen, sondern sieht hier eine Sperrwirkung des § 12 a ArbGG nicht nur für prozessuale Erstattungsansprüche, sondern auch für materielle Erstattungsansprüche und somit auch für die Verzugspauschale.