Mittwoch, 22.04.2020

Keine Verfolgungsrechte des GmbH-Gläubigers gegen den Gesellschafter

Ein Beitrag von Sebastian Mesek
 
In seinem Urteil vom 19.11.2019 (Az. II ZR 233/18) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein bei der Liquidation einer GmbH übergangener Gläubiger nicht befugt ist, den der Gesellschaft zustehenden Erstattungsanspruch aus § 31 GmbHG analog selbst unmittelbar gegen einen Gesellschafter, der durch einen Verstoß gegen das Ausschüttungsverbot des § 73 Abs. 1 GmbHG begünstigt wurde, zu verfolgen. Auch ist § 64 S. 1 GmbHG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
 
Auszahlung einer Vergütung nach Insolvenzreife
Der klagende Gläubiger einer GmbH machte gegen einen Gesellschafter dieser GmbH Schadensersatzansprüche geltend, nachdem die Forderungen des Gläubigers bei der Liquidation der GmbH unberücksichtigt geblieben waren. Der beklagte Gesellschafter war Liquidator und hatte sich aus dem Vermögen der Gesellschaft eine Vergütung für eine vermeintliche Tätigkeit als Liquidator ausgezahlt. Allerdings war die Gesellschaft im Zeitpunkt der Zahlung bereits zahlungsunfähig. Der Gesellschaftsgläubiger war der Auffassung, dass durch diese Zahlung die geleistete Stammeinlage zurückgezahlt worden sei. Es handele sich somit um eine verdeckte Ausschüttung, die zu erstatten sei. Darüber hinaus verstoße die Auszahlung nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft gegen das Zahlungsverbot des § 64 S. 1 GmbHG.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Ansprüche des Gesellschaftsgläubigers verneint.
 
Kein Rückgriff des Gläubigers auf das Kapitalerhaltungsrecht
Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung zum einen klar, dass das Kapitalerhaltungsrecht im GmbH-Gesetz ausdrücklich als ein auf die Haftung lediglich gegenüber der Gesellschaft ausgerichtetes Regelungskonzept ausgestaltet ist. Es sei daher dem Gesellschaftsgläubiger versagt, den Anspruch der Gesellschaft nun in eigenem Namen durchzusetzen.
 
§ 64 S. 1 GmbHG ist kein Schadenersatzanspruch
Zum anderen unterstreicht der Bundesgerichtshof noch einmal, dass es sich bei § 64 S. 1 GmbHG nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch eigener Art handelt. Aus diesem Grunde scheidet § 64 S. 1 GmbHG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB aus und der Gläubiger könne auch insoweit Schadenersatzansprüche gegen den Gesellschafter nicht geltend machen.