Donnerstag, 14.02.2019

Keine Auswirkungen unwiderruflicher Freistellung auf die Berechnung von Arbeitslosengeld
 

Keine Auswirkungen unwiderruflicher Freistellung auf die Berechnung von Arbeitslosengeld
 
Mit Urteil vom 30.08.2018 (B 11 AL 15/17 R) schob das Bundessozialgericht (BSG) der Verwaltungspraxis der Arbeitsagentur einen Riegel vor. Worum ging es?

Grundlagen zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist komplex. Vereinfacht zusammengefasst beträgt das Arbeitslosengeld 60% des sog. pauschalierten Nettoentgelts im Bemessungszeitraum. Der Bemessungszeitraum bezeichnet das letzte Beschäftigungsjahr, dessen Ende der letzte Arbeitstag ist.

Die unwiderrufliche Freistellung

Oft kommt es im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einer unwiderruflichen Freistellung. Der Arbeitnehmer ist dann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen, erhält aber weiter seinen Lohn. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben. In der Regel wird der Arbeitgeber vermeiden wollen, dass der Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, Kunden abzuwerben oder weiterhin Einblick in Geschäftsinterna nehmen kann. Auch bei Vertrauensverstößen ist die Freistellung ein unverzichtbares Mittel. Je nach Länge der Kündigungsfrist kann hier ein erheblicher Zeitraum zusammenkommen. Auch in Aufhebungsverträgen werden bisweilen Auslauffristen von erheblicher Dauer vereinbart, während derer der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitspflicht freigestellt wird.

Auswirkungen der unwiderruflichen Freistellung auf das Arbeitslosengeld

Vor einigen Jahren sorgte eine interne Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit an ihre örtlichen Dienststellen für Aufsehen. Die Bundesagentur für Arbeit gab die Anweisung, dass die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes außer Acht zu lassen seien. Diese Geschäftsanweisung führte dazu, dass als Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ein teilweise erheblich zurückliegender Zeitraum relevant wurde mit oftmals geringerem Gehalt, was zu erheblichen Nachteilen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes führen kann. Dies begründete die Arbeitsagentur damit, dass in dem Zeitraum der Freistellung kein Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis bezogen würde, sondern lediglich Lohn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sei jedoch ersteres.
Zwar stellte das BSG bereits im Jahr 2008 (Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R) fest, dass eine bezahlte, unwiderrufliche Freistellung nicht dazu führt, dass das sozialversicherungspflichte Beschäftigungsverhältnis vor dem Arbeitsverhältnis endet. Die Agentur für Arbeit behielt ihre Verwaltungspraxis jedoch bei.

BSG kippt Dienstanweisung der Agentur für Arbeit

Das BSG hat jetzt endgültig festgestellt, dass es für die Bemessung von Arbeitslosengeld nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Maßgebend sei vielmehr, dass er hierfür Lohn bezieht und damit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Damit ist auch die Zeit einer unwiderruflichen und bezahlten Freistellung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen.